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01.05.2012

 

 

 

Staatsanwaltschaft Innsbruck

Maximilianstrasse 4
6020 Innsbruck
per Facsimile an +43 (0)512/5930-500

 

1OStA 1614/11g
E2/1143/2012
816-23ST38/12g-1
BMJ 4049169/1 IV6/2011
NR XXIV 10721/J
15ST396/11v
 >21BI137/12y-2
 

 

Strafanzeige / Strafantrag gegen

 

Staatsanwältin Mag. Birgit Unterguggenberger wegen Vereitelung der Strafverfolgung, Amtspflichtverletzung usw. zu Gunsten Dr. phil. Elmar Köppl, hilfsweise gegen unbekannt.

Hier: Stellungnahme zur Einlassung des Gruppenführers Knapp

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

 

 

 

1

Mit der Post gegen Empfangsbekenntnis langte hier am 18.04.2012 ein Schreiben im Kuvert des Landesgerichtes Innsbruck ein. Darin enthalten war eine Stellungnahme eines Mag. Markus Knapp als Gruppenführer und Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Man möge sich dazu äußern und ggf. die Fortführungsgründe bestimmt zu bezeichnen, so der Mag. Dr. Karlheinz Nagele als Richter. Beide Schriftstücke tragen keine Unterschrift.

2

Die Fortführung wurde beantragt, weil der Staatsanwalt Mag. OBERHOFER nicht den Beweis erbringen kann, dass die beschuldigte Kollegin Mag. UNTERGUGGENBERGER den Tatbestand in der Causa KÖPPL gegen die Tatbestandsmerkmale des schweren Betruges und der Amtspflichtverletzung geprüft hat. Trotzdem hat der Kollege Mag. OBERHOFER die Ermittlungen gegen die Kollegin eingestellt.

3

Im Einzelnen konnte der Kollege der Kollegin Unterguggenberger nicht beweisen, dass die Subsumtion zum Tatvorwurf der Täuschung über die Produkteigenschaft Gutachten erfolgt ist.

4

Der Kollege Oberhofer konnte als Staatsanwalt auch nicht beweisen, dass die beschuldigte Staatsanwältin juristische Anstrengungen unternommen hat, den Vorwurf der unredlichen Abrechnung zu entkräften. Eine Ermittlungsleistung ist nicht aktenkundig.

 

Sachstand:

5

In der Causa Köppl wird dem Dr. der Philosophie Elmar Köppl zu Innsbruck  vorgeworfen, die Richterin Dr. Andrea Wibmer-Stern über die Produkteigenschaft seiner  „Mühewaltung“ (Rechnungstext !!) getäuscht zu haben, als das es zur Auszahlung des Rechnungsbetrages zum Schaden der Staatskasse/der Eltern zum Vorteil des Dr. phil. Köppl führte.

6

Ferner wird dem beschuldigten Sachverständigen vorgehalten, einen überhöhten Aufwand fakturiert zu haben, er wird verdächtigt, den Aufwand etwa 25% höher fakturiert zu haben, eine detaillierte Aufstellung der Zeiten wird verweigert. Der beschuldigte Sachverständige wird daher beschuldigt über den wahren Zeitaufwand hinwegzutäuschen um sich zu Lasten der Staatskasse / der Eltern zu bereichern.

7

Dem Sachverständigen war ohne Beweisbeschluss aufgetragen worden, ein Gutachten gegen Entgelt zu erstellen. Einen Beweisauftrag erhielt er von der Hofrätin Dr. Wibmer-Stern, Kufstein, als erkennende Richterin, nicht.

8

Das vorgelegte Schriftstück trägt den Titel „Psychologisches Gutachten“. Die Prüfberichte weisen das Schriftstück nicht als Gutachten aus, weil es an wissenschaftlicher Methode mangelt.

9

Der Vorgang wurde in 05/2011 bei der Polizei zur Anzeige gebracht, in 12/2011 erhielt man auf Nachfrage die Mitteilung über die Einstellung der Ermittlungen. Man war schlicht vergessen worden.

10

In 12/2011 beantragte man die Begründung der Einstellung, um davon abhängig zu machen, ob man die Fortführung der Ermittlung gegen Kostenrisiko beantragen werde.

11

Die durchgeführte Akteneinsicht zum Jahreswechsel brachte die Erkenntnis, dass keinerlei Subsumtion durchgeführt wurde und dem Vorwurf der überhöhten Rechnung gar nicht nachgegangen worden war. Man monierte dies am 04.01.2012 durch Feststellung, ferner teilte man Umstände weiterer Straftaten durch Dritte an Schutzbefohlenen mit (Versuchte Körperverletzung). Der Antrag auf eine Begründung wurde nicht zurückgezogen sondern angemahnt.

12

Trotzdem fragt die beschuldigte Staatsanwältin in 1/2012 an, ob die Schreiben als Antrag auf Fortführung gegen Kostenrisiko zu werten seien.

13

Daraufhin wurde Strafanzeige gegen die Staatsanwältin Mag. Brigitte Unterguggenberger wegen Amtspflichtverletzung und Vereitelung der Strafverfolgung zu Gunsten des Dr. Elmar Köppl erstellt und eingereicht.

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Eine Begründung für die Einstellung der Ermittlung gegen den Dr. der Philosophie Elmar Köppl erhielten die Opfer bisher nicht.

 

Grundlage:

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Der Strafanzeige gegen die Staatsanwältin Mag. Unterguggenberger und dem jetzigen Fortführungsantrag liegt Folgendes zu Grunde:

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•Die Beamtin Unterguggenberger als Staatsanwältin und die Beamten Oberhofer und Knapp als Staatsanwälte repräsentieren die Rechtstaatlichkeit der Republik Österreich und der Regierung nach innen und nach außen. Der Richter Dr. Karlheinz Nagele repräsentiert die Rechtstaatlichkeit der Republik Österreich nach innen und nach außen.

•Die beschuldigte Beamtin und ihre beiden Kollegen haben die Prüfung zum Magister der Rechtswissenschaft selbst ehrlich abgelegt und auch sonst alle Prüfungen zum Staatsdienst selbst ehrlich bestanden.

•Mit dem Eingang einer Strafanzeige wird auf Zuständigkeit der entsprechenden Staatsanwaltschaft geprüft und es werden den Umständen entsprechend Beweise erhoben und gesichert.

•Die vorliegenden Sachverhalte werden gegen die Tatbestandsmerkmale der vorgeworfenen Tat und anderer relevanten Tatbestandsmerkmale anderer unter Strafe stehender Handlungen geprüft und dokumentiert.

•Die Ermittlung ist jederzeit wieder aufzunehmen, wenn neue Erkenntnisse oder das Erkennen von Irrtum den Verdacht begründen, es läge tatsächlich eine beweisbare Straftat vor.

•Der Antrag auf Erstellen einer Begründung der Einstellung ist nicht auslegungsfähig.

•Das Unterdrücken und Verfälschen von wahren Tatsachen in Stellungnahmen durch Beamten sind unzulässig, wenn sie als Beweis in das Verfahren eingeführt wurden.

•Die Arbeitsstätte der beschuldigten Staatsanwältin, deren Kollegen und des nun erkennenden Richters befinden sich unter einem Dach. Die Landesgerichtspräsidentin hat ihr Büro unter gleichem Dach. Die Landesgerichtspräsidentin zertifiziert Sachverständige.

•Der des Betruges beschuldigte Sachverständige wurde von der Landesgerichtspräsidentin / dem Landesgerichtspräsidenten Innsbruck zertifiziert.

 

 

Gegendarstellung zu den Einlassungen der Beamten Oberhofer und Knapp

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I.

Unrichtig ist, dass der Dr. der Philosophie verdächtigt wird, er hätte lediglich ein unrichtiges oder falsches Gutachten erstellt.

18

Richtig ist, er wird beschuldigt, kein Gutachten erstellt zu haben und über diese Tatsache zu täuschen um in den Genuss der Vergütung zu kommen.

19

II.

Unrichtig ist, dass nur ein DI Meissner die Leistung des Dr. phil. Köppl bewertet hat.

20

Richtig ist, dass der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Anatomie Dipl. Med. Meißner und der approbierte Psychologische Psychotherapeut, Prof. der Psychologie (Univ. of Maryland) Dr. phil. Philip Churchill, der Prof. Dr. Aris Christidis und die Psychologin Jacob einen Prüfbericht erstellt haben. Die Prüfberichte liegen der Strafanzeige bei. Ferner eine Einlassung eines Opfers.

21

III.

Unrichtig ist, dass der Anzeigeerstatter am 29.12.2011 sinngemäß die Übertragung der Fortführung durch einen anderen Sachbearbeiter beantragt hat.

22

Richtig ist, dass der Anzeigeerstatter unter Nennung von Weg, Mittel und Ziel beantragt hat, eine Begründung zu erstellen um dann zu entscheiden, ob er die Fortführung gegen Kostenrisiko beantragen werde. Eine Begründung ist bisher nicht eingetroffen.

 

 

Stellungnahme:

23

I.

Die Beamten Knapp und Oberhofer stellen darauf ab, ein Kostenbeamter hätte die Rechnung des beschuldigten Dr. phil. Köppl geprüft. Zugegeben wird den Beamten ein Glaube daran, einen Beweis dafür erbringen sie nicht. Zudem ist allfällig bekannt, dass sich das Verfahren der Prüfung auf den Vergleich mit anderen Rechnungen und die richtige Anwendung der Mathematik beschränkt. Als Beweis und als Grund der Unterlassung der Nachforschung kann der Glaube an den Kostenbeamten und dessen Pflichterfüllung also nicht herhalten.

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Vielmehr ist die Auszahlung als Beweis des Erfolgs der Täuschung zu werten. Aus der Ermittlungsakte ist nicht zu ersehen, dass der Kostenbeamte Anstrengungen einer inhaltlichen Prüfung unternommen hat. Dies ist von der beschuldigte Staatsanwältin Unterguggenberger auch nicht abgefragt worden.

25

Tatsächlich wird in Frage gestellt, ob ein KostB inhaltlich prüfen darf, wenn ein Beschluss einer Tatrichterin vorliegt.

26

Die Rechnung des Sachverständigen kann innerhalb der Justizverwaltung praktisch nicht geprüft werden. Die Verwaltung müsste von einem halben Dutzend  am „Gutachten“ beteiligten Personen Informationen über den Zeitaufwand und Einzelzeiten des Sachverständigen erholen. Solange es den Sachverständigen erlaubt ist, kumulierte Rechnungen ohne Leistungsnachweis (Anwesenheitsbescheinung /Lieferschein) einzureichen, bleibt nach hiesiger Ansicht nur die Möglichkeit des Vergleichens. Daher ist auch das Täuschen über den tatsächlichen Aufwand unsittlich.

27

Der Anzeigeerstatter hat versucht, von den Informationsgebern einen Beleg zu erhalten, wer die Gespräche geführt , wie lange diese gedauert haben und ob sie inhaltlich richtig wiedergegeben wurden.

 

II.

28

Aus den Stellungnahmen der Beamten Oberhofer und Knapp ist ersichtlich, die Beamtin als Staatsanwältin Unterguggenberger hätte das tatgegenständliche Schriftstück „Psychologisches Gutachten“ gelesen, für detailreich, umfangreich und nachvollziehbar befunden.

29

Dieser Aussage (Magister der Rechtswissenschaften) stehen die schriftlichen Aussagen der Humanwissenschaftler der Disziplinen Psychologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Anatomie entgegen und sind als Beweis der Beamtin vorgelegt worden. Die Verfasser haben approbiert, sind Facharzt und haben durch ihre Dissertation in diesen Fächern das Recht erworben, den Titel Dr. oder Prof. zu führen.

30

Keiner der drei vorliegenden Prüfberichte stellt lediglich auf ein unrichtiges Gutachten ab. Alle drei Prüfberichte beschreiben die generelle Unverwertbarkeit, weil es an grundlegender wissenschaftlicher Methode mangelt.

31

Die Einschätzung der Kollegen, die beschuldigte Kollegin hätte durch Lesen des tatgegenständlichen Schriftstückes all ihre Möglichkeiten der Beweiserhebung ausgeschöpft, überzeugt nicht.

 

III.

32

Aus dem Akt und den Einlassungen der Beamten Oberhofer und Knapp geht nicht hervor, dass die beschuldigte Kollegin die vorgelegten umfangreichen wissenschaftlichen Prüfberichte gelesen oder als Beweis gewürdigt hat.

33

Aus hiesiger Sicht stehen der Staatsanwaltschaft alle Mittel offen, Sachverhalte aufzuklären und Hilfe jeder Art in Anspruch zu nehmen wenn die eigene Sachkunde nicht vorliegt oder es nicht aus eigener Kraft zu schaffen ist.

34

Es nicht glaubhaft zu vermitteln, dass die Staatsanwaltschaft nicht befugt sei, Gegenstände durch Fachleute auf die behauptete Eigenschaft hin prüfen zu lassen, ohne dass eine richterliche Anordnung vorliegen würde. Dies würde zu der Erkenntnis führen, dass eine Anzeige über eine Kunstfälschung stets zur Einstellung des Verfahrens führen würde. Keiner der Staatsanwältinnen würde einen solchen Sachverstand gerichtsfest vorhalten können.

 

IV.

35

Das tatgegenständliche Schriftstück „Gutachten“ ist im Auftrag einer Juristin und zu deren Verwendung gegen Entgelt erstellt worden. Zielgruppe der Täuschung sind unzweifelhaft Juristen. Das mag polemisch klingen, ist aber so.

36

Aus hiesiger Sicht kann dies der beschuldigten Staatsanwältin nicht entgangen sein, trotzdem stellt sie, auch nach Hinweis, auf Umfang und Detailreichtum des tatgegenständlichen Schriftstückes ab.

37

Dabei stellen die Beamten Oberhofer und Knapp die Behauptung auf, die beschuldigte Kollegin hätte das tatgegenständliche Schriftstück auf allfällige relevante Schädigungs- bzw. Täuschungshandlung hin überprüft. Einen Beweis erbringen die Beamten jedoch nicht. Die Akte gibt diesbezüglich auch nichts her.

 

V.

38

Die Einlassung des Mag. Knapp als Gruppenführer der Staatsanwaltschaft möchte mit seiner Einlassung vom eigentlichen Geschehen ablenken. Bei der Betrachtung des primären und sekundären Tatvorwurfs, dem schweren Betrug mit Amtspflichtverletzung durch den Dr. Köppl und der Amtspflichtverletzung mit Vereitelung der Strafverfolgung zu Gunsten eines Dritten durch die Staatsanwältin Mag. Unterguggenberger, darf es nicht von Belang sein, weshalb das Schriftstück als Gutachten als Produkt von irgendeiner Richterin beauftragt wurde.

39

Zutreffend für das Einführen des Sachverhaltes ist es auf jeden Fall bei der Bemessung des Strafmaßes. Es würde das hohe Maß der Skrupellosigkeit belegen, Beweise zu Gunsten eines Dritten vorsätzlich zu ignorieren.

40

Es darf, aus hiesiger Sicht, auch nicht von Belang sein, ob das Opfer ohne Erfolg die Tatrichterin Dr. Wibmer-Stern abgelehnt hat, zumal die Begründung der Herren Dr. Santer, Dr. Walch und MMag. Mündle, aus gleichem Hause ist wie die Beamten und gleicher Güte ist. Auf die Vorhaltungen gingen sie nicht ein und haben stattdessen konsequent am Thema vorbeischrieben.

41

Dabei unterdrückt der Beamte Knapp die wahre Tatsache, dass das Zivilverfahren mangels Rechtstaatlichkeit nicht weitergeführt wurde und die Tatrichterin Dr. Wibmer-Stern keinen Beschluss erlassen konnte.

42

Daher kommt der Verdacht auf, der Berichterstatter Knapp möchte das Opfer einer Rasse, Religionsgemeinschaft oder sonstiger Klägergruppe zuordnen.

 

VI.

43

In der Zusammenfassung lässt sich feststellen, die beschuldigte Staatsanwältin hätte sich das tatgegenständliche Schriftstück „psychologisches Gutachten“ beschafft, gelesen, für umfangreich, detailreich befunden und deshalb für nachvollziehbar erklärt.

44

Juristische Handlungen sind nicht erweisbar, eine Subsumtion ist nicht erfolgt.

45

Der Inhalt der wissenschaftlichen Prüfberichte fand keine nachvollziehbare Beachtung, um Unterstützung von fachkundigem Personal wurde nicht angesucht.

46

Erhebungen zu dem Vorwurf der überhöhten Abrechnung wurden nicht angestellt.

 

VII.

47

Aus hiesiger Sicht haben die Ermittlungen der Kollegen Oberhofer und Knapp ergeben, die beschuldigte Staatsanwältin habe vorsätzlich die Subsumtion und Ermittlung zu Gunsten des Sachverständigen Dr. der Philosophie Elmar Köppl, Innsbruck, unterlassen. Dies führt zu einem Schaden i.H.v. min. 4.000 Euro an der Gerichtskasse / der Opfer.

48

Die rechtliche Würdigung durch die Beamten Oberhofer und Knapp überzeugen weder in der Sache noch rechtsethisch.

49

Das Verfahren sei daher weiterzuführen, der Sachverhalt des Tatvorwurfs auszuermitteln und entsprechend öffentlich Klage zu erheben.

 

 

 

 

 

Mit der Versicherung der Hochachtung

Papa

 

Nachrichtlich an: Diverse, BMJ, BMI, Verfassungsgerichtshof, ZSWK

 

 

 

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