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25.02.2012

Staatsanwaltschaft Innsbruck
Maximilianstrasse 4
6020 Innsbruck

1OStA 1614/11g
E2/1143/2012
816-23ST38/12g-1
BMJ 4049169/1 IV6/2011
NR XXIV 10721/J

Strafanzeige / Strafantrag gegen

Staatsanwältin Mag. Birgit Unterguggenberger wegen Vereitelung der Strafverfolgung,
Amtspflichtverletzung usw.

Hier: Antrag auf Erstellung einer Begründung der Einstellung

 

1

Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit einfacher Briefpost langte hier am 24.02.2012 im Kuvert des Bundesministeriums für Finanzen ein bedrucktes Papier mit dem Adler der Republik ein.

2

Das Papier ist nicht unterschrieben, am Ende des Textes wurde der Name Mag. Florian
Oberhofer abgedruckt.

3

Tenor des Schreibens ist die Benachrichtigung des Opfers über die Einstellung des Verfahrens, weil der Sachbearbeiter, wer auch immer, im fehlenden Handeln der Staatsanwältin kein strafbares Verhalten erkannt hat.

 

4

Der Staatsanwältin Mag. Birgit Unterguggenberger wird vorgehalten, durch Unterlassen einer prüfbaren juristischen Prüfung von Tatbestand gegen die Tatbestandsmerkmale des (schweren) Betruges die Strafverfolgung des „Sachverständigen“ Dr. der Philosophie Elmar Köppl zu vereiteln, diesem so einen Vermögensvorteil von Euro 4.000 zu verschaffen und die Opfer zu
schädigen.

5

Die Staatsanwältin Unterguggenberger verweigert dem Opfer eine Begründung der Einstellung, obwohl diese fristgerecht beantragt wurde, die Akte weist keine Spuren einer juristischen Bearbeitung auf.

6

Aus hiesiger Sicht muss es für den öffentlichen und politischen Betrachter etwas seltsam erscheinen, wenn ein Kollege der Beschuldigten über die Einstellung des Verfahrens entscheidet. Vorsorglich wird die Zuständigkeit verneint.

7

Und so wird beantragt wie folgt:

  • Das Verfahren in den Stand vor der Einstellung zu versetzten,
  • Das Verfahren einer Instanz zuzuführen, welcher keiner ideologischen, persönlichen, (personal)politischen oder verwaltungstechnischer Abhängigkeit nachgesagt werden kann. Es würde sich die einzige Zentrale Staatsanwaltschaft in Wien, Dampfschiffstr. 4, anbieten.
  • Sofern die vorstehenden Möglichkeiten nicht zulässig oder nicht gewünscht sind, die Einstellung ausführlichst zu begründen.

8

Es möge bitte mit der Begründung explizit bewiesen werden, dass das vorsätzliche Vorenthalten der beantragten Begründung explizit nicht das Rechtschutzbedürfnis des Opfers verletzt. Ferner ist bitte darüber Beweis zu erbringen, dass eine fehlende nachvollziehbare juristische Prüfung von Tatvorwurf zu Tatbestandsmerkmalen nicht zu den Amtspflichten einer sachbearbeitenden Staatsanwältin gehört, besonders dann nicht, wenn ein anderer begünstigt wird, von dem sich möglicherweise die Staatsanwältin bedroht fühlt, weil Sie Kinder hat.

Ansonsten ist antragsgemäß zu verfahren.

Mit der Versicherung der Hochachtung

Papa

 

 

 

 

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