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02.04.2010

Vom Regen in die Traufe. Ordentlich ist was anderes.

Von Papa für Filius

An

Amtsgericht Rosenheim, - Familiengericht - Rathausstraße 32, 83022 Rosenheim

wegen Kindesunterhalt

Hier: Protokoll der öffentlich Verhandlung am 16.03.2010, erstellt am 16.03.2020 und
eingegangen am 27.03.2010 – Berichtigung -

1

Das nun vorliegende Protokoll scheint fehlerhaft und lückenhaft zu sein, nicht alle entscheidungserheblichen Vorträge scheinen erfasst zu sein. Der Vertreter des Klägers auf Mindestunterhalt für einen Minderjährigen ist besorgt, er befürchtet, es werde unordentlich gearbeitet.

2

Der Vertreter der des Kläger muss nun davon ausgehen, auch die Akte werde nicht ordentlich studiert,
zumal dem bezahlten Organ der Rechtpflege der Beklagten keine Schriftsatzfrist gewährt wurde, oder doch?

Berichtigung

3

Zunächst wird festgestellt, die Anwesenheit der der Richterin Marquart unbekannten Personen belief sich auf 4 Personen. Jedoch handelte es sich bei der vierten Person nicht wie im Protokoll aufgeführt um die auf Kindesunterhalt beklagte Mutter sondern um einen älteren Herrn mit schneeweißen Haaren und schwarzem Anzug auf der Zuhörerbestuhlung.
Man bittet um Richtigstellung.

Protokollergänzung

4

Thematisiert wurde die fehlende Negativbescheinigung über Grundbesitz. Der Beistand führte an, eine
Negativbescheinigung werde vom Grundbuchamt ausgestellt, dies sei dort tägliche Übung angesichts der vielen Hartz IV Anträgen.
Man bittet um Ergänzung des Protokolls
Der Vertreter des Klägers brachte in den Schriftsätzen vor und belegte durch fremde Erklärungen, die Beklagte auf Kindesunterhalt zum Mindestansatz verfüge über Vermögen durch Grund- u. Hausbesitz. Die Beklagtenvertreterin hat erklärt, die Beklagte wäre ohne Vermögen, hat den Vortrag zu Grund- und Hausbesitz nicht bestritten.
Ermittlungen hat das Gericht nicht angestellt, trotz Beweisantrag (§424 ZPO) vom 16.08.2009 (RN11).

5

Die Aktivlegitimierung wurde von der Richterin Marquart bejaht.
(Aufklärung vom 26.01.2010, RN 2), vergl. Palandt 2010, 1629-RN31

6

Die Klägerseite hat das Attest zum Gesundheitszustand der Beklagten bezweifelt. Es sei kein Gutachten.
Man bittet um Aufnahme ins Protokoll.

7

Dem Vertreter des Klägers ist erinnerlich in der Verhandlung den Wohnwertvorteil mit 1300 Euro/mtl.
und die eheähnliche Lebensweise im Anwesen der Beklagten mit 300 Euro/mtl. angesetzt zu haben. Es entspräche auch der täglichen Übung der Gerichte.
Man bittet um Ergänzung des Protokolls.

8

In der Summe ergibt dies 1.600 Euro/mtl. , zusammen mit dem unterhaltsrelevanten Netto aus Erwerb von 950 Euro/mtl. ergibt dies unterhaltsrelevant 2.550 Euro/mtl.
Im Antrag vom 20.10.2008 wurde so gerechnet auf gesamt 2.800 Euro/mtl. abgestellt, die Mietpreise sind gesunken, der Wohnwertvorteil für das Anwesen wurde angepasst. Zuletzt wurde in der Aufklärung vom 26.01.2010 RN 14 darauf verwiesen (Vergleiche auch Süddeutsche Unterhaltsrichtlinie). Auf verspätetes Vorbringen kann also Frau Marquart und das Organ der Rechtpflege nicht abstellen.

Ergänzender Vortrag

9

Wie erst nach der Verhandlung belegbar bekannt wurde, flossen der Beklagten in 2/2010 Beträge
iHv. zwei Jahresnettogehältern zu. Das Organ der Rechtpflege war an dem Vorgang vertretungs- berechtigt beteiligt, stellt trotzdem dar, die Beklagte wäre nicht leistungsfähig, ohne Vermögen.

Hochachtungsvoll

Papa

 

 

 

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