Lets GörgVerfahrenUnterhalt ( Kind )AG Rosenheim 08-10> Ablehnung Stellungnahme>

 

Der Amtsrichter bezieht Stellung und fasst am 11.11.2009 zusammen >>>>>>>>>>>>>

 

Amtsgericht Rosenheim

an

Papa

 

Frau Direktorin.

- im Hause-

 

Mit der Verfahrensakte 3 F 1914108

Stellungnahme zum Befangenheitsantrag des xxxx vom 6. November 2009 im

Verfahren 3 F 1914/08

 

Zur Ablehnung meiner Person wegen Befangenheit durch Herrn xxxxx nehme ich wie folgt Stellung.

XXXXX  ist Vater des Klägers xxxxxx. geb. xxxx.1996, Der Vater und die Mutter des Kindes sind geschieden. Das Scheidungsverfahren war nicht am Amtsgericht Rosenheim anhängig.

Der ältere Sohn der Eltern, xxx, geb. xxxxx 1990, lebt im Haushalt der Mutter in xxxxxx Die Eltern des Klägers haben am 16.10.2006 in dem Verfahren 26 UF 829/05 vor dem Oberlandesgericht München einen Vergleich geschlossen (Blatt 23127 der Akte). in dem der Vater des Klägers die hiesige Beklagte bis zum Ende der Ausbildung des Klägers von der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt freigestellt hat.

Der Vater des Klägers selbst entrichtet für seinen Sohn -älterer Sohn- , geb. 01.03.1990, tatsächlich keinen Unterhalt. Mit Schriftsatz vom 20.10.2008 hat der Vater des Klägers den streitgegenständlichen Antrag auf Titulierung von Kindesunterhalt gegen die beklagte Mutter eingereicht und mit Schriftsatz vom 12.11.2008 die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Der Vater hat in dem Klageentwurf vom 20.10.2008 die - wie sich nun herausgestellt hat: unzutreffende - Behauptung aufgestellt, dass der Kläger seit Ostern 2005 wieder in seinem Haushalt lebt.

Mit Beschluss vom 2.1.2009 habe ich dem Kläger für die eingereichte Klage - wegen teilweise fehlender Erfolgsaussicht: nur teilweise - Prozesskostenhilfe bewilligt, wobei ich davon ausgegangen bin, dass der Kläger, wie in der Klage vorgetragen, im Haushalt seines Vaters lebt und von diesem betreut wird.

Die Klage ist der Beklagten im Umfang der durch gerichtlichen Beschluss vom 02.01.2009 gewährten Prozesskostenhilfe am 12.01.2009 zugestellt worden. Durch gerichtlichen Beschluss vom 02.01.2009 (Blatt 16/18 der Akte) hat das Gericht auf Antrag des Klägers im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Regelung zum Unterhalt getroffen. Auch dieser Beschluss geht davon aus, dass der Kläger von seinem Vater betreut wird.

Bis April 2009 befand sich die Verfahrensakte wegen einer Beschwerde des Klägers beim Oberlandesgericht München.

Am 25.06.2009 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2009 nehme ich Bezug (Blatt 115-119b der Akte).

In einem Schriftsatz vom 16.08.2009 (Blatt 185/192 der Akte) befindet sich ein bis dahin nicht gestellter und unklar formulierter Antrag des Klägers auf Auskunft.

Mit Beschluss vom 19.08.2009 habe ich den Kläger aufgefordert, binnen zwei Wochen klarzustellen, über welchen - den Anforderungen des § 253 ZPO entsprechenden - Antrag das Gericht entscheiden soll.

Neuer Termin war anberaumt für den 29.10.2009.

Bei der Vorbereitung des Termins vom 29.10.2009 habe ich festgestellt, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 05.08.2009 (Blatt 124/184 der Akte) die Behauptung aufgestellt hat, dass der Kläger überhaupt nicht im Haushalt des Vaters lebt, sondern in einem Internat. Diese Behauptung hat der Vater des Klägers im Schriftsatz vom 16.08.2009 ausdrücklich bestätigt.

Die Frage, wer das Kind betreut, stellt für die rechtliche Beurteilung einer Unterhaltsverpflichtung der beklagten Mutter eine wesentliche Frage dar. Die Behauptung des Vaters, der Kläger lebe in seinem Haushalt, ist damit offenbar unzutreffend und stellt die bisherige Beurteilung der Sach- und Rechtslage insgesamt in Frage.

Auf meinen Aufklärungsbeschluss vom 27.10.2009 nehme ich Bezug (Blatt 213-217 der Akte).

Im Hinblick auf die hierzu beiderseits einzuräumende Gelegenheit zur Stellungnahme habe ich den Termin vom 29.10.2009 abgesetzt.

Ich habe dem Kläger Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Entscheidung, die gewährte Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufzuheben, Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2009 (Blatt 205-209 der Akte) stellte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Antrag, dass am Termin am 29.10.2009 eine Durchsuchung des Vaters des Klägers sowie des Beistands XXXXX  nach Waffen stattfinden solle.

Bereits mit Schriftsatz vom 16.3.2009 (Blatt 68-78 der Akte) hatte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Antrag gestellt, die Beklagte im Hinblick auf Gewalttätigkeiten des Vaters des Klägers der Beklagten gegenüber und eine noch gültige Gewaltschutzverfügung des Amtsgerichts München vom 8.9.2006 (Blatt 73-75 der Akte) von einem persönlichen Erscheinen im Termin zu entbinden.

Ich habe deshalb die Wachtmeister des Amtsgerichts Rosenheim gebeten, zur anberaumten Terminszeit eine Einlasskontrolle am Familiengericht zu installieren (Blatt 210-211 der Akte). Diese Anordnung zum Schutz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowie der Mitarbeiter des Familiengerichts Rosenheim und meiner Person habe ich aufgrund der vorliegenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung für erforderlich gehalten.

Die Anordnung, die sich mit der Absetzung des Termins erledigt hat, hat mit der Beurteilung der Sach- und Rechtslage im anhängigen Verfahren nichts zu tun.

Da die Interessen des Klägers von seinem Vater, einem Rechtslaien, meiner Einschätzung nach nicht in einer adäquaten Weise vertreten werden, habe ich der Klägerseite bereits im  Tenmin vom 25.6.2009 mündlich und schließlich im Beschluss vom 27.10.2009 nahegelegt, dass sich der Kläger durch einen Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Familienrecht vertreten lassen sollte. Ich habe den Vater auch darauf hingewiesen, dass ein solcher Rechtsanwalt im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet werden kann.

Ich kann keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Kläger XXXX xxxxx bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung haben muss, ich stünde ihm gegenüber und der Sache in dem hier anhängigen Verfahren nicht unvoreingenommen gegenüber.

Bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Ablehnung meiner Person wegen Befangenheit werde ich nach § 47 ZPO im Verfahren 3 F 1914/08 nur noch solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten

 

Jacobi

Richter am Amtsgericht

 

 

 

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