Lets GörgVerfahrenUnterhalt ( Kind )AG Rosenheim 08-10> Ablehnung: Beschwerde>

 

Beschwerde gegen den Beschluss der Frau Gold, eine Befangenheit sei nicht gegeben. Hier das Dokument vom 4.1.2010 >>>>>>>>

Papa

an

Amtsgericht Rosenheim

wegen Unterhalt für einen Minderjährigen,

aus: Ablehnung Axel Jacobi,

hier: nachgelassene Schriftsatzfrist, Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

Es wird als außerordentlich unglücklich empfunden, dass eine mit der Verwaltung, und damit auch der Personalbeschaffung, betraute Beschäftigte des Freistaates Bayern über Anträge ihrs Personalbetreffend, Beschlüsse fertigt. Möglicherweise fehlt es dem Beschluss, die Befangenheit des Herrn Jacobi in Erwägung zu ziehen, deshalb an notwendiger Objektivität und Sorgfalt.

Letztlich wurde eben von der Leiterin der Verwaltung, Frau Helga Gold, auf Nachfrage, das Gerücht in die Welt gesetzt, nur die Jahrgangsbesten würden in das Richteramt übernommen. Dies schließt also auch Herrn Jacobi ein. So gefangen in dieser Vorstellung wird wohl niemand den Irrtum, auch nicht einen tragischen, selbst feststellen, gar bekunden.
Auch gegenüber Frau Helga Gold wird die Besorgnis der Befangenheit geäußert. Zugegeben wird Ihr allerdings, sie sei im Geschäftsverteilungsplan als praktizierende Richterin gelistet, ob sie dort als erkennende Richterin tätig ist, kann hierseits nicht bestätigt werden.
Die Zulässigkeit der Tat der Direktorin Frau Gold möchte hilfsweise bitte das Beschwerdegericht prüfen. Und so wird der Direktorin des Amtsgerichtes zunächst eine Schriftsatzfrist nachgelassen um anzuerkennen dass die Besorgnis gerechtfertigt sei, auch unter dem Aspekt der eigenen Last der Personalverantwortung und Abhängigkeit. Die Frist endet am 20.01.2010, sodann wäre das Verfahren der Beschwerde durchzuführen.

Es wird vollumfänglich auf die Ablehnung des Axel Jacobi vom 06.11.2009 Bezug genommen.

I

1

Die Direktorin wird mit dem Vorwurf beschwert, wahre Tatsachen und den Vortrag des Vertreters des Klägers auf Mindestunterhalt für einen Minderjährigen zu negieren.

2

Die Wahrnehmung der Direktorin beschränkt sich auf die Tatsache der Meinungsänderung des Richters und die Anordnung der Untersuchung auf Waffen des Klagevertreters.

3

Dies ist Wahrnehmung geringer Menge, der Kläger bangt um sein rechtliches Gehör.

II

4

Ein Tenor des Antrages auf Besorgnis von Befangenheit ist der Zeitpunkt der Meinungsänderung. Selbstredend steht es dem Axel Jacobi jederzeit frei, seine Meinung zu ändern. Dies sollte nur nicht zwei Tage vor einem Termin einer mündlichen Verhandlung stattfinden.

5

Diese Meinungsänderung sollte auch nicht publiziert werden im Zusammenhang mit der unmittelbar voreilenden Forderung einer Partei, den Vertreter des Klägers auf Waffen zu durchsuchen. Dies muss sich dem Vertreter des Klägers, dem Kläger selbst und jedem Beobachter als tateinheitlich darstellen.

III

6

Tenor der Ablehnung ist nicht alleine die angeordnete Durchsuchung des Vertreters des Klägers. Auf das Verfahren der Erlangung einer Gewaltschutzverfügung wurde umfänglich eingegangen. Vielmehr wurde der Beitritt zur behaupteten Angst als besorgniserregend bezeichnet. Die Gewaltschutzverfügung stammt aus dem Jahr 2006, das heißt in der Konsequenz ja auch, dass die Kinder die letzten 500 Meter lt. gegnerischen Vortrag, 100 Meter lt. Dokument, bis zum Umgang zu Fuss gehen mussten und müssen. Dies ist dem Kläger nicht erinnerlich.

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Fester Bestandteil der Sorge um die innere Haltung des Axel Jacobi ist eben auch der kriminalisierende Umgang mit dem Beistand.

IV

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Die Direktorin stellt in den Raum, irgendwer würde sich jemals bemühen gegen eine EV nach dem GeSchG nach Jahren unter Inanspruchnahme von Gerichten vorzugehen. Mit Verlaub, dieser Gedanke kann nur einer Juristin kommen die vom Streit anderer lebt. Auch eröffnet Sie den Raum für eine „ungültige“ Verfügung.

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Tatsächlich führt die Direktorin die unordentliche Arbeit des Axel Jacobi einfach fort und hält den bewusst erzeugten Irrtum durch eine bezahlte Juristin aufrecht, Folgen aus dem Dokument , Eingang 17.03.2009 in die Prozessakte, einer – Einstweiligen Anordnung – zu §1 GewSchG aus dem Jahr 2006 wären für den Vertreter des Klägers auf Unterhalt für einen Minderjährigen von Bestand.

10

Der Vortrag des Axel Jacobi und der Direktorin des Amtsgerichtes ist also unwahr.

V

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Die Direktorin des Amtsgericht folgt der Aussage des Herrn Axel Jacobi, es wären neue Tatsachen in das Verfahren eingeflossen. Dies bestreitet der Vertreter des Klägers. Er stellt dar, der Axel Jacobi sei kein ordentlicher Richter wenn er bekannt gemachte Tatsachen erst nach Monaten findet. Dann aber auch nur Tatsachen die gegen einen Unterhalt für den Kläger sprechen.

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Demnach kann der Vertreter des Klägers nicht von einem fairen Verfahren ausgehen, wenn ein nicht ordentlicher Richter waltet. Er muss immer davon ausgehen, dass ein willkürlicher Beschluss verfasst wird. In die eine oder andere Richtung.

VI

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Zugegeben wird der Direktorin die beschriebene Sorge um die Waffengleichheit. Jedoch sind bei dem Namen Jacobi die Auftragsbücher der bezahlten, möglicherweise ehrbaren Advokaten, schlagartig gefüllt und lassen eine Mandatsübernahme nicht zu. Die Suche wird nun ausgeweitet auf die Landkreise Altötting, Bad Tölz und Ebersberg.

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Dem entgegen steht jedoch die dargestellte Haltung des Axel Jacobi zu Rechtsprechung des Staatenbundes und der hM zur Beistandschaft. Der Vertreter des Klägers kann nicht mehr davon ausgehen, dass Axel Jacobi allein dem Gesetz verpflichtet ist sondern gefangen ist in eigenen Vorstellungen. Dagegen ist auch ein bezahltes Organ der Rechtpflege machtlos.

VII

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So schließt die Beschwerde mit folgen Anträgen:

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Der Beschwerdeführer ist frei von Kosten zu halten, auch wenn die KostO etwas anderes vorsieht.

Der Beschwerde ist abzuhelfen.

 

 

  

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