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DAS JUGENDAMT hat laut Gesetz zwei Aufgaben.

- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen

- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (Wächteramt)

Bei Verfahren nach BGB §1671, bei dem ein Antrag eines Elternteil stattzugeben ist wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht) und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, ist nicht der Schutzauftrag, das Wächteramt, gefragt.

Doch wie sich das Kreisjugendamt München versteht beim Aufruf zur Mitwirkung am Verfahren ist erschreckend und fatal für die Familie.

Bei genauem Hinsehen erkennt man Strukturen die wir alle kennen, von denen wir gehört haben oder sie selbst erlebt haben. Nationalsozialismus des Dritten Reiches und die ehemalige gelebte Struktur einiger Organe der DDR. Beide Systeme scheiterten, warum auch immer. Und dann gibt es da noch die Scientologen. Die machen es heute auch nicht anders.

Lehnen sie diese Gedanken nicht einfach ab. Denken Sie darüber nach.

Das Prinzip Gerücht, das Prinzip des Kreisjugendamtes München:

Zwei Streithansel erzählen was, der Dritte, ein Amtsträger hört zu.[Nachweis M18K10.1647]

Der Amtsträger gibt das Gehörte, so wie er es gehört und verstanden hat, an den Vierten weiter. Lässt auch mal was weg. Und gibt seine eigene Meinung mit.
Der Amtsträger tut es mit dem Wissen, das es nicht Wahrheit sein muss, was er dem Vierten erzählt hat. Er tut das mit dem Wissen, dass der Vierte vor einer Entscheidung nichts von dem Gesagten prüfen muss. Er tut das mit dem Wissen, dass der Vierte eh wenig Zeit hat. Der Amtsträger tut das mit dem Wissen, dass er selbst einer “Fachorganisation” angehört. Er tut es mit dem Wissen, ein Familiengericht werde sich niemals gegen DAS JUGENDAMT stellen.

Ich bin der festen Überzeugung, es steht keinem Dritten zu, Gerüchte zu verbreiten. Und es sind Gerüchte wenn der Amtsträger einfach nur Gesagtes weiterträgt. Diese Gerüchte manifestieren sich in Schriftstücken, werden irgendwann zur Wahrheit.
Es kann nicht angehen, dass ein Amtsträger dem Vierten, der Amtsrichterin, alles, mehr oder weniger ungefiltert, hinwirft und erwartet, diejenige soll rausfinden was nun die Wahrheit ist.

Wenn ein Amtsträger von Tatsachen spricht dann vermutet man eine gewisse Qualität. Tatsächlich sind es aber nur seine eigenen Wahrnehmungen. Nicht mehr und nicht weniger.

Die Eltern haben zunächst das Recht und die Pflicht für ihre Kinder zu sorgen. Man kann nicht billigend davon ausgehen, die Eltern würden das Wohl der Kinder jetzt oder in der Zukunft gefährden. Zu viele Kinder verhungern in scheinbar intakten Familien, werden von Müttern und Vätern verprügelt oder verarmen geistig, erfahren keinerlei Förderung.

Deshalb muss es den Eltern vorbehalten sein, genau das vor Gericht vorzutragen was sie für richtig halten. Sie sind Partei. Sonst niemand.

Es ist völlig lebensfremd zu behaupten, man könne sich ja innerhalb des Verfahrens gegen Gerüchte des Jugendamtes wehren. Sowohl die Wertung als auch die Gerüchte sind auf dem Tische der Amtsrichterin gelandet, gleichsam der Einlassungen der Eltern, der Anträge und der Gegenanträge. Wem wird die Amtsrichterin glauben? den Eltern oder dem Mitarbeiter der “Fachorganiation” ?

Deshalb halte ich die folgende Selbstdarstellung des Landkreises München, vertreten durch das Kreisjugendamt München, verfasst von der Beamtin Oberregierungsrätin Wendland, direkt berichtend an die Landrätin,
- nicht vereinbar mit Artikel 126 der Bayerischen Verfassung,
- dem Artikel 6 der Übergangsregelung Grundgesetz,
- es verstößt gegen §170 Gerichtsverfassungsgesetz,
- das Recht auf ein faires Verfahren, usw.
- Es ist unethisch und unmoralisch.
- Die Selbstdarstellung vernichtet den Anspruch auf Unterstützung.

Hier die Einlassung der Beamtin Wendland vom 11.03.2010

....

Sowohl im Rahmen der Beratung nach §§ 17,18 SGB VIII als auch der Mitwirkung nach § 50 SGB VIII werden vom Jugendamt im Rahmen seiner sozialen Aufgabenerfüllung nach dem SGB VIII Daten erhoben. Die Datenerhebung beruht dabei u.a. auch auf Äußerungen Dritter, also eines Elternteils oder der betroffenen Kinder.

Sowohl bei der Datenerhebung als auch bei den mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen des Jugendamtes im Rahmen seiner MitWirkung im familiengerichtlichen Verfahren ist ersichtlich, ob es sich bei den Daten um objektive Tatsachen, Äußerungen Dritter oder fachliche Einschätzungen des Jugendamtes handelt.

Das Familiengericht ist damit in der Lage, die von Amts wegen zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen gem. § 26 FamFG durchzuführen.

Unabhängig davon hatten Sie die Möglichkeit, im familiengerichtlichen Verfahren Ihre Sichtweise zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vorzubringen.

 

Folgt man dem Gedanken der Beamtin weiter, ist erst mit der Einlassung des Kreisjugendamtes die Familienrichterin in der Lage Ermittlungen durchzuführen. Was treibt die Beamtin dazu, das Handeln des Herrn Gabrysch zu rechtfertigen?

Das mag für Verfahren gelten, die aus SGB VIII 8a oder BGB §1666 herrühren, also Verfahren wo sonstwer behauptet, das Kindeswohl wäre gefährdet. Niemals kann es für Verfahren gelten wo das Wohl des Kindes nicht in Abrede gestellt wird sondern wo es darum geht, das Beste für das Kind zu suchen.

Die Oberregierungsrätin Wendland hatte das ganze Referat “Jugend, Schulen und Kultur” unter sich. Ist das die neue und alte Kultur die verbreitet wird? Gerüchte verbreiten und es dem anderen überlassen was er daraus macht?

 

 

  

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