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DAS JUGENDAMT wirkt bei Verfahren nach BGB §1671 mit. Es ist nicht beteiligt. Es hat die Eltern zu beraten, nicht den Richter.
 

 

Der Gesetzgeber hat die Familie geschützt, er beschrieb die Aufgabe des Jugendamtes, auch im Hinblick auf dessen Vergangenheit, ganz genau.

Man sollte sich jetzt schon überlegen, ob das von Herrn Dr. Jürgen Schmid beworbene “Münchener Modell” nicht zu strafbaren Handlungen aufruft. Ist es ein Angriff auf das Gesetz? Die Staatliche Ordnung (Wenn sie dann mal jemand findet)? Auf jeden Fall ist das “Münchner Modell” ein Angriff auf die Familie. Und ihr Anwalt macht mit.

 

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Wenn Verfahren im Sinne von BGB §1671 der Schiedstelle (FamilienGericht) angehängt werden ist das Jugendamt gemäß FamG §162 Abs. 1 anzuhören. Nur weil jemand anzuhören ist, ist er nicht beteiligt (FamFG §7 Abs.6)  Das versteht das Gesetz zunächst unter Mitwirkung. Denn die Überschrift des Paragraphen lautet: §162: Mitwirkung des Jugendamtes.

 

Dem Ganzen sollte zunächst eine Beratung vorausgehen.....

 

SGB VIII § 50
Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten.

 

(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:

 

 1.  Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

 

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Erfolg hat die Anhörung nur dann, wenn DAS JUGENDAMT auch was zu sagen hat. Dies ist in den üblichen Verfahren, in welchen keiner der Eltern Kontakt zu den Bezirkssozialarbeitern des JUGENDAMTES hatte regelmäßig nicht der Fall, zu schlecht ist der Ruf der dem Amt voreilt. Also müsste da eigentlich die Mitteilung kommen, man wisse nichts.

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Aus der Anhörung (FGG §49a, FamFG §151) an sich erwächst keine Beteiligung (FamFG §7(2) Satz 6), es fehlt am Rechtschutzbedürfnis und würde tief in die Autonomie der Eltern eingreifen (Artikel 6 Übergangsregelung). Die Anhörung kann also nur der Sachaufklärung dienen, nicht aber der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Und weiß man nix oder hat im tiefsten Vertrauen etwas erfahren, muss man schweigen.

 

 

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Der Staat, die Verwaltung, hat aber eine besondere Veratwortung für die Familie auf sich genommen. Fatal wäre es, es gäbe Beratungsangebote für Trennung (unehelich/ehelich) und Scheidung (ehelich), aber keiner wüsste was davon.

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Deshalb wird bei der Scheidung einer Ehe mit minderjährigen Kindern darauf Wert gelegt, dass die Eltern sich über das Unterstützungangebot (SGB VIII §17 Abs. 3) informieren, eben Kenntnis von der Leistung erhalten, auf die sie Anspruch haben (SGB VIII §17 Abs. 1+2).

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Gleiche Sorgfalt muss die Verwaltung natürlich auch aufbringen bringen, wenn eine Schiedstelle eines Bundeslandes über einen Antrag entscheiden soll, der in die elterliche Sorge eingreift, also entscheiden soll, was dem Wohl des Kindes am Besten entspricht (BGB §1671 Abs. 2). Verwirklicht wird damit der Anspruch der Eltern aus SGB VIII §1 (3) Satz 2.

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Deshalb kann eine Mitteilung bei Verfahren im Sinne von BGB §1671 niemals über den Gehalt des SGB VIII §17 Abs. 3 hinausgehen. Das Jugendamt tut damit zunächst auch dem §50 Abs.1 genüge ohne in die Autonomie der Eltern einzugreifen.

 

 

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Werden den Eltern noch vor der ersten mündlichen Verhandlung die Beratungsmöglichkeiten vom Bezirkssozialarbeiter des Jugendamtes offenbart (§17 Abs.3) können sie den Anspruch auf Beratung im Sinne von SGB VIII §17 Abs.1+2 geltend machen und sich beraten lassen, es wird der Schiedstelle mitgeteilt und das Verfahren wartet auf den Abschluss der Beratung. Mit dieser Beratung tut das Jugendamt der Forderung SGB §1 Abs. 3 Satz 2 genüge.

 

 

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Nun kann die Schiedstelle anordnen, wenn es entsprechend ihrer Fachkompetenz in der Lage ist, daß beide Eltern zur gemeinsamen Beratung gehen sollen. Diese Anordnung steht nicht in Konkurenz zur "Gerichtlichen Maßnahme" des BGB §1666 Abs.3 Satz 1 bei Gefährdung des Kindeswohls, auch ergänzt es dies nicht. Ziel der Zwangsberatung ist es eine Gefährung des Kindeswohls abzuwenden, Ziel der Anordnung der Schiedstelle in Verfahren im Sinne des BGB §1671 ist es, den Streit zu beenden. Ziel sind also die Eltern, nicht die Kinder.

 

 

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Ordnet die Schiedstelle eine solche Beratung an, so handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des §50 Abs 1. Vernünftiger Weise wird die Maßnahme im Rahmen von §17 Abs.2 erledigt, denn die Eltern haben ja einen Anspruch darauf, die kommunale Jugendhilfe (DAS JUGENDAMT) muss diese Unterstützung anbieten. Auch hier richtet sich in Verfahren des BGB §1671 der §50 Abs. 1 an die Eltern. Nicht an die Kinder.

 

 

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Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern keine Vorschriften gemacht, wie die Kommunen die unterschiedlichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen erbringen sollen. Das kann er auch nicht, die Bundesländer sind unterschiedlich organisiert und auch sind die Bedürfnisse in den Regionen unterschiedlich. Auch möchte jedes Bundesland den föderalen Gedanken nicht aufgeben, vergleichbar  mit dem Bildungssystem. Ausserdem haben die Bundesländer Regierungen unterschiedlicher Parteien. Und so hat jedes Bundesland ein eigenes Hauptamt für Erziehung, z.B. Landesjugendamt (Bayern). Dieses erlässt Richtlinien, verbindlich sind die aber nicht, denn jede Region ist unterschiedlich strukturiert und jede Kommune (Gemeinde) als Träger hat unterschiedliche finanzielle Mittel. Und letztlich bestimmt der Landrat über jedwede Ausformung (Für Bayern: §110 der Landkreisordnung)

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Ob jetzt die Beratungsstelle "Sozialbürgerhaus" oder ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst) oder Kreisjugendamt heißt, kann dahinstehen. Alle vollziehen im Sinne des Hauptamtes die Beratungsleistung. In strukturschwachen Regionen, also wenige Einwohner und große Fläche oder viele Menschen auf engem Raum und wenige Bezirkssozialarbeiter (Jugendamtsmitarbeiter) kann die angeordnete Beratung natürlich auch an frei Träger oder Firmen outgesourced werden.

 

 

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Verschiedenen Mitwirkungsformen hat der Gesetzgeber aber im Selbstverständnis der Familie und des Datenschutzes einen Riegel vorgeschoben. Und das betrifft den Absatz 2 des §50 SGB VIII in Verfahren des BGB §1671, in dem geht ja darum, ob der Antrag dem Wohl des Kindes am Besten entspricht oder dies zu erwarten ist.

 

 

 

§ 50
Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten

 

 

(2)Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses.

 

 

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Hat DAS JUGENDAMT die Eltern entsprechend dem §17 Abs. 3 beraten wird dies der Schiedsstelle mitgeteilt. Das dies im Termin (FamG §155 Abs. 2 Satz 3) stattfinden soll ist in der Fallgruppe BGB §1671 nicht begründet. Der SozPaed? Bezirkssozialarbeiter vom Jugendamt hat ja nicht viel zu erzählen. Und da die Verhandlung nicht öffentlich ist,  hat er nach dem Vortrag auch gehen.

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Auch wenn man die Beratung im Sinne von §17 Abs. 1+2 in Anspruch genommen hat kann der SozPaed vom Jugendamt nicht wirklich was dazu beitragen, er steht ja unter Schweigepflicht (StGB §203). Wenn er im Rahmen einer Beratung im Sinne von §17 Abs. 3 Kenntnis von Umständen erhalten hat, er ist zum Schweigen verurteilt, auch dann, wenn die Parteien eine Schweigepflichtentbindung unterschrieben hatten. Denn die betraf ja nur die ordinäre Leistung nach §17 Abs. 3.

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Es ist unsittlich ohne Erläuterung über spätere Folgen eine solche Unterschrift zu fordern. Man würde als Eltern Misstrauen gegenüber dem Sozpaed kundtun wenn man die Unterschrift verweigert. Dies kann aber auch nicht vorgeworfen werden, zumal DAS JUGENDAMT willkürlich dem Verfahren beitritt (FamG §162 Abs 2). Auch kann man so den SozPaed vor dem tragischen Irrtum bewahren, er tue Gutes daran inhaltlichen Bericht zu erstatten und Gefahr läuft zum Täter zu werden (StGB §203).

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Ziel des §50 sind die Eltern, gerade die Fallgruppe des BGB §1671 lässt es dem entsprechend nicht zu, qualifizierte Meinungen zu erzieherischen oder sozialen Gesichtspunkten einzubringen, mehr als standardisierte Vorurteile und landläufige Ansichten können dabei nicht rauskommen, zumal der SozPaed die Kinder noch nicht gesehen hat.

 

 

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Fragwürdig ist auch der Hausbesuch des SozPaeds in Verfahren nach BGB §1671. Zugegeben wird hier sicher die "Lebendkontrolle" des Kindes, dies kann aber einfacher mit der Anwesendheitsbescheinigung von Schule / Kindergarten erreicht werden. Der StGB §123 schützt das Hausrecht und somit einen Teil der persönlichen Freiheit und der Intimsphäre des Einzelnen. Wird einem Beteiligten in einem Verfahren vor einer Schiedstelle nach BGB §1671, wenn es um die Prüfung geht, ob der Antrag dem Wohl des Kindes am Besten enstpricht, ein Hausbesuch durch Mitarbeiter der Kommune angekündigt ist dies durchaus als Nötigung auszulegen.

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Denn die Offenbarung des intimen Lebensbereiches, dem Rückzugsort für die Familie, der einzelnen Person gegenüber einem Fremden ist ein empfindliches Übel. Von freiem Willen kann nicht die Rede sein, der Elternteil, die Eltern, müssen immer davon ausgehen, die Richterin würde dies als unkooperativ auslegen, der Elternteil hat dadurch zwangsläufig Nachteile zu erwarten. Dies kollidiert mit dem Recht auf ein faires Verfahren und schränkt Artikel 6 der Übergangsregelung unerträglich ein. Wird hierzu öffentlich aufgerufen ist StGB §111 und möglicherweise  StGB §§81 u. 82 jeweils Abs. 2 denkbar.

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Unbestritten ist die Notwendigkeit bei Verfahren nach BGB §1666 oder SGB VIII 8a mit den Regelungen des Polizeiaufgabengesetz.

 

 

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Um nicht in die Verlegenheit zu kommen, das auferlegte Schweigen zu brechen, tut der SozPaed gut daran, den Beratungsprozess nur mit den Begriffen "ist abgeschlossen" oder "läuft noch" zu umschreiben. Er ist weder in der Lage, einen "Erfolg" zu vermelden oder ein "Gescheitert" zu klassifizieren. Beides ist von der Sichtweise abhängig, für die Richterin ist es sicher schön, wenn der Akt einfach so geschlossen wird. Ein "Mehr" an Information darf auch die Richterin nicht vom SozPaed erwarten.

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Würde der Bezirkssozialarbeiter vom Jugendamt nun einen Bericht abliefern kann er niemals wertfrei seien, dazu ist die Deutsche Sprache einfach zu unvollkommen. Auch eine "fachliche Stellungnahme" würde weiteren Ermittlungen der Richterin vorgreifen, sie muss stets befürchten die Organisation, das Jugendamt, mache von ihrem Beschwerderecht (FamG §162 Abs. 3 Satz 2) Gebrauch. Damit nähme der Bezirkssozialarbeiter des Jugendamtes einen Eingriff in das nichtöffentliche Verfahren vor, dem sich die Richterin nicht entziehen kann, zumal bekannt ist, ein Deutscher Richter wird sich niemals gegen das Deutsche Jugendamt stellen.

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Die Qualität der Berichterstattung ist von der Qualität des Bezirkssozialarbeiters abhängig und von der Dauer der Gespräche. Bei der einfachen Wiedergabe von Gesagtem oder Ansichten gibt der Mitarbeiter zwangsläufig Gerüchte weiter, denn Einer von Zweien sagt unweigerlich nicht die ganze Wahrheit oder lügt gar bewußt. Was jedoch die Eltern der Richterin vorlegen wollen, das hat in der Hand der Eltern zu bleiben und soll nicht einem SozPaed überlassen werden.

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In der Kürze der Zeit kann auch der SozPaed niemals ernsthaft von "Glaubhaft" in Zusammenhang mit einer behaupteten Tatsache von Eltern oder Dritten sprechen. Er müsste zugeben, diese Einschätzung naiv, also unsystematisch, abgegeben zu haben, oder sich selbst hoffnungslos zu überschätzen.

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Der SozPaed vom Jugendamt kann auch nicht Tatsachen in ein Verfahren vor einer Schiedstelle einbringen an dem er nicht beteiligt ist. Dagegen spricht von Haus aus der fehlende Ermittlungsauftrag, den es vernünftigerweise nicht geben kann, auch kann der SozPaed maximal Wahrnehmungen äussern, denn er hat keine Möglichkeit sich der Manipulation durch Umgebung, der Eltern oder gar Dritter zu entziehen oder einer Täuschung aufzusitzen. Dies dann als Tatsache in ein Verfahren einzubringen ist vermessen und zeugt von systematischer Selbstüberschätzung.

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Nun ist das Jugendamt keine Ermittlungsbehörde der Justiz. Denn dagegen spricht schon die Tatsache, dass die Richterin dem Jugendamt keine Weisungen erteilen kann, im Gegensatz zur Gutachterin innerhalb eines Beweisauftrages (ZPO §§404 u. 407). Zum Einen würde die Justiz unberechtigt in die Resourcen der Kommune eingreifen, zum Anderen läuft sie Gefahr, das Verfahren aus der Hand zu geben, sie würde sich zur Marionette des Jugendamtes machen (FamG §162 Abs 3).

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Eine "fachliche Stellungnahme" würde die mit 85 Euro dotierte Leistung einer Gutachterin kontakarieren, diese ist der Wissenschaft verpflichtet, sie hat Beweise über behauptete Tatsachen und einer klar definierten Aufgabenstellung zu erbringen. Diese hochdotierte wissenschaftliche Leistung würde  einer "Fachlichen Stellungnahme" oder einem irgendwie wertenden Bericht entgegenstehen, dem keinerlei Wissenschaft zu Grunde liegt und nur auf Äusserungen der Eltern oder Dritter basiert, also vollkommen naiv und kaum nachvollziehbar ist.

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Natürlich würde der SozPaed bei einer wertenden Berichterstattung auch den Anspruch auf Beratung im Sinne von §17 Abs. 1+2 eines Elternteils schmälern oder diesen Anspruch gänzlich versagen. Denn für diese Beratung kann der "Verlierer" das notwendige Vertrauen vernünftigerweise nicht aufbringen (SGB VIII §64 Abs. 2). Weiter läuft der SozPaed Gefahr wenn er Äusserungen von Kindern weitergibt dass diese mittelfristig dies als tägliche Übung des Jugendamtes als Verrat erkennen und dort auch nicht hingehen wenn sie selbst Hilfe benötigen (Sexueller Missbrauch, Gewalt im Haushalt).

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Der SozPaed des Jugendamtes hat keine Möglichkeit sinnvoll und gesetzeskonform einen inhaltlichen Bericht, eine "fachliche Stellungnahme" oder sonst was an das Gericht zu geben (SGB VIII §65). Denn alles was gesprochen wird dient lt. Gesetz der Beratung, der Hilfe und Unterstützung, nicht aber dem Mitmischen in irgendeinem Verfahren vor einer Schiedsstelle nach BGB §1671.

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Erkennt der SozPaed des Jugendamtes, des ASD oder sonstwer eine Gefährdung des "Kindeswohls" im Sinne des BGB §1666 steht diesem Personenkreis ein Antrag entsprechend SGB VIII §8a offen.

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In aller Regel beruht die Datenerhebung bei Beratungen im Sinne von §17 Abs 3 und 1+2 auf die Aussagen der Eltern. Und das ist gut so. Es entspricht auch dem Erhebungsgrundsatz des SGB VIII §62 Abs 2 am ehesten. Nur wenn der Schutzauftrag des Jugendamtes  aus SGB VIII §1 Abs 3 Nr 3 abgerufen wird und und auf den SGB VIII §8a abgestellt wird, nur dann dürfen Äusserungen, Meinungen, Stellungnahmen, ärztliche und sonstige Gutachten in ein Verfahren eingebracht und ausgetauscht werden. Dann wird das Verfahren jedoch nichtmehr nach BGB §1671 geführt, das Jugendamt erfüllt einen Schutzauftrag (SGB VIII Abs. 3 Nr. 3) und wird Beteiligter in einem Verfahren des BGB §1666.

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Überlässt das Jugendamt die Beratung freien Trägern oder Firmen sind diese dem Jugendamt berichtspflichtig und unterliegen nicht der Schweigepflicht. Dies wird zwar stets behauptet, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen nur einer Idealvorstellung. Finanziert das Jugendamt die Beratung muss es sinnvollerweise die Qualität kontrollieren. Denn das Jugendamt ist ja nicht die ARGE. Die Qualität lässt sich vernünftigerweise nicht allein mit dem Resultat beurteilen, auch eine Anwesendsheitsbeleg käme eher der Rechnung einer Gutachterin gleich. Auch bei kostenloser Beratung muss das Jugendamt sicherstellen, das der Beratungsanspruch befriedigt wurde.

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Vernünftigerweise gilt die Informationsweitergabe auch für die Richterin. Die Eltern äussern sich mit Bedacht gegenüber dem Gericht und wollen gezielt die Verfolgung von den aus ihrer Sicht erheblichen behaupteten Tatsachen. Nicht mehr und nicht weniger. Gibt die Richterin Parteischreiben, Protokolle oder sonstige Schriftstücke wie Gutachten, Schreiben einer Kindergärtnerin etc. an das Jugendamt ohne Begründung des SGB VIII §8a weiter, verstösst sie unweigerlich gegen die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens und macht sich strafbar nach StGB §203 (Antragsfrist ab Kenntnis von Tat und Täter 3 Monate).

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Dies gilt ganz besonders für "Psychologische Gutachten". Denn diese enthalten regelmässig Geheimnisse die im geschützen Kreis der Familie, der Advokaten und der Richterin bleiben müssen und auch für die Beratung nicht wirklich wichtig sind. Auch werden die SozPaeds des Jugendamtes weder in Ausbildung noch im Beruf im Lesen solcher Gutachten geschult, sie glauben möglicherweise, dem Gutachten würde eine Wissenschaft zu Grunde liegen und die Ableitungen der Gutachterin wären logisch. Denn auch sie unterliegen dem tragischen Irrtum, die Gutachten würden gerüchteweise regelmässig zur Beweiserhebung erstellt und dienen nicht nur der Erschleichung von Entschädigungen. Und so kann sich der SozPaed mangels Wissen oder Zeit nicht einer möglichen Täuschung durch die Gutachterin entziehen. Deshalb hat er selbst tätig zu werden und Daten selbst zu erheben (SGB VIII §62 Abs 2).

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Das Einbringen gar der ganzen Verfahrensakte belastet den SozPaed nur übermässig und ist auf die Beteiligung in einem Verfahren abgestellt, ein Schriftsatz eines Advokaten enthält möglicherweise mehr Gerüchte als ein Postbote (ein Dritter) einbringen kann.

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Gibt also eine Richterin die Schriftsätze ausserhalb von Verfahren BGB §1666 u. SGB VIII §8a, ohne Gewähr auf Vollständigkeit, weiter so behindert sie unweigerlich die Arbeit des SozPaeds und verrät persönliche Geheimnisse.

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Keinesfalls kann die Richterin der Schiedsstelle in irgendeiner Weise eine Stellungnahme zu einem Schriftstück aus der Verfahrensakte erwarten oder gar fordern. Überlässt der SozPaed jedoch eine Stellungnahme, z.B. zu einem Gutachten, war die Nötigung der Richterin erfolgreich, denn nur dieses Ziel kann die Richterin durch Überlassung verfolgt haben. Und so positioniert sich der SozPaed und macht den Anspruch eines Elternteils auf Hilfe und Unterstützung zu Nichte.

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Dem SozPaed bleibt also nichts anderes übrig als die Papierberge des Gerichtes ungelesen eben an dies zurückzuschicken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Möglicherweise ist bemerkt worden, hier wird nur die Schiedsstelle erwähnt. Aus hiesigem Verständnis ist es ein ordentliches Gericht wenn es einen Prozess gibt, eine Beklagte und und eine Klägerin. Als ich noch jung war beantragte ich bei der Post (Staatsunternehmen) einen Telefonanschluss oder eine Amatateurfunklizenz. Und nun beantrage ich sonstwas bei einem "Familiengericht". Sicher, die Begrifflichkeiten Klägerin und Beklagte klingen aggresiv, doch sollte die Ernsthaftigkeit der Angelegenheit durch die Bezeichnung nicht verkannt werden.

Bayerische Verfassung
 Artikel 126

Grundgesetz für Deutschland (Übergangsregelung)
Artikel 6+13

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SGB VIII §1

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FamG §155

FamG §162

StGB §81

StGB §82

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StGB §203

LKrVO Bayern Art 110

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