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Dokument: LRA München Klagerwiderung

 

Landratsamt München, Wendland
an
Verwaltungsgericht

 

 

 

Auskunft erteilt: SozPaed (FH) R.G. : xx@lra-m.bayern.de
Tel.: 089/6221-2775 Fax: 089/6221 44-2775 Zimmer-Nr.:N 0.19

 

 In der Verwaltungsstreitsache
Papa
gegen
Landkreis München Kreisjugendamt
wegen Akteneinsicht
Anlage:
Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 24.03.2009
Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern
Ablehnungsbescheid des Antrages auf Akteneinsicht

 

 

 

wird beantragt:
1. Die Klage vom 11.03.2009 wird abgewiesen
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

 

Begründung

 

I. Sachverhaltsdarstellung:


In dem Sorgerechtsstreit seit 2006 zwischen Papa und seiner Ehefrau wurde in einem aufwendigen gerichtlichen Verfahren mit umfangreicher Gutachtenerstellung der Ehefrau das Aufenthalltsbestimmungsrecht zugesprochen. Beide Kinder (Xxxxx, geb. XX.XX.XX und Xxxxx, geb.XX.XX.XX) leben seither mit der Mutter in Österreich. Papa scheint weiterhin mit dieser endgültigen gerichtlichen Entscheidung (OLG München, Januar 2008) sich nicht abfinden zu können. Das Verfahren ist somit bereits abgeschlossen und die Akteneinsicht begründet sich (siehe Schreiben von Herrn Papa, 12.11.2008) auf verlustige Unterlagen seinerseits mittels Unterlagen des Kreisjugendamtes zu komplettieren.
In den Akten befinden sich fast ausschließlich gerichtliche Unterlagen (Gutachten) sowie eine Stellungnahme des Unterzeichners im Rahmen seiner familiengerichtlichen Mitwirkung

 

 

II.Die Klage ist nicht begründet.


Ein Anspruch auf Akteneinsicht kann sich aus § 25 SGB X ergeben, ansonsten steht die Gewährung von Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen der aktenführenden Behörde.

 

Ein Anspruch auf Akteneinsicht gem. § 25 SGB X ist nicht gegeben.
Voraussetzung hierfür ist u.a. dass ein Verfahren noch anhängig ist und die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen eines Beteiligten erforderlich ist. Beim Kreisjugendamt ist in der Familiensache Görg kein Verfahren mehr anhängig. Ein Anspruch auf Akteneinsicht gem. § 25 SGB X scheidet damit aus.

 

Auch bei Ausübung unseres pflichtgemäßen Ermessens gelangen wir zu dem Ergebnis, dass dem Antrag von Herrn Papa auf Akteneinsicht nicht stattzugeben ist (siehe Ablehnungsbescheid Anlage 3)

 

Sinn und Zweck der Akteneinsicht durch Beteiligte ist es, dass sie sich über die entscheidungsrelevanten Sachverhalte informieren können und in diesem Zusammenhang die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs finden. Nachdem jedoch beim Kreisjugendamt München derzeit kein Verfahren anhängig ist, ist eine Akteneinsicht zur Wahrung der rechtlichen Interessen von Herrn Papa nicht erforderlich.

 

Im Übrigen besteht auch kein Auskunftsanspruch nach § 83 SGB X (Auskunft an den Betroffenen). Demnach unterbleibt eine Auskunftserteilung, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen (§ 83 Abs. 4 Ziffer 3 SGBX).
Ein solches Hindernis zur Auskunftserteilung stellt der Sozialdatenschutz in der Jugendhilfe dar,
insbesondere § 65 SGB VIII (Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe).
Einem Auskunftsanspruch nach § 83 SGB X steht auch § 83 Abs. 2 SGB X entgegen, da die Daten nur auf Grund von Aufbewahrungsvorschriften archiviert wurden und eine Auskunftserteilung unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen in der Jugendhilfe einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.

 

Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

 

Im Übrigen wird auf die Begründung im Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 16.02.2009 verwiesen. Die Regierung von Oberbayern, hat nach Mitteilung an das Kreisjugendamt München (siehe Anlage 2), die Widerspruchsakten bereits dem Bayerischen Verwaltungsgericht zugestellt

 

Wendland

 

 

 

 

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Familienberatung Landkreis München

Rudolf Gabrysch