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 Natürlich hat der Auftraggeber, der Herr Dr. Schmid, die Sachverständige um Aufklärung des Sachverhaltes gebeten, outsourcing.....
Er selbst bescheidet, ein Gutachten müsse keine Dissertation sein, also keine Arbeit zur Erlangung der Doktorwürde, und natürlich, das Gutachten wäre verwertbar gewesen.
Was er verwertet hat ist nicht von Belang. Was ich bezahlen soll schon. Die ZPO sieht ein Gutachten vor.

Geschäftsnummer: 554 F 08630/06

zum Schriftsatz von Herrn Xxxxx, eingegangen bei der GWG am 17. 11.2008,
darf wie folgt Stellung genommen werden:

Es wird versucht, auf den umfangreichen (58 Seiten) Schriftsatz die Fragen zu beantworten, die sich auf die Einwände gegenüber der Kostennote beziehen.

Wesentliche Ausführungen des Schriftsatzes, der nicht immer leicht verständlich ist, beziehen sich auf inhaltliche Aspekte der Begutachtung, die zumindest nach Ansicht der Unterzeichnerin keinen direkten Bezug auf die Kostennote haben.

Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, so bin ich gern bereit, im Nachhinein auch diese Fragen ausführlich zu beantworten, erbitte dazu einen gesonderten Hinweis des Gerichts.

Zu 1.
Das Gutachten wurde von der Unterzeichnerin auf dem Briefpapier der GWG, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht, erstellt, auf welchem die Unterzeichnerin mit aufgelistet ist. Das Konto lautet gleichfalls auf die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht.
Die Rechnungsstellung erfolgte ebenfalls über die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht.
Im Übrigen ist es nach dem JVEG zulässig, daß auch eine Institution die Rechnung erstellt.

Zu2.
Im Schriftsatz Herrn Xxxx zieht sich die Unterscheidung zwischen Stellungnahme und Gutachten durch. Der gerichtliche Auftrag an die Sachverständige bezieht sich auf ein psychologisches Gutachten. Ein psychologisches Gutachten beinhaltet aber nicht nur die Erstellung eines schriftlichen Berichts über die Untersuchungsberichte und die Würdigung der Ergebnisse, sondern das Gutachten besteht in wesentlichen Bereichen in der diagnostischen Leistung der Sachverständigen, die dann im zweiten Schritt in einer schriftlichen Abfassung mündet.

Die Darstellung und die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung erfolgte im vorliegenden Fall in Form einer Stellungnahme, was bedeutet, daß nicht alle Gesichtspunkte und Daten im schriftlichen Gutachten aufgelistet werden, da diese in der Regel entbehrlich sind, jedoch im Nachhinein angefordert werden können.
Dies betrifft hier - in Vorwegnahme zu den weiteren Ausführungen von Herrn Görg die angemerkten fehlenden Formulierungen der Hypothesen, die aber der Fragestellung abgeleitet werden können, das Fehlen von Test- bzw. Verfahrensbeschreibungen, Literaturangaben und dergleichen. Üblicherweise werden diese Gesichtspunkte nicht angeführt, da sie keinen Erkenntnisgewinn bringen, zudem kann auch z.B. bzgl. der Literaturangaben vom Sachverständigen erwartet werden, dass er die einschlägige Literatur kennt.

In Bezug auf die Untersuchungsberichte und zusammenfassende Bewertung, die dann in die Beantwortung der Fragestellung mündet, unterscheidet sich die Psychologische Stellungnahme nicht von einem Psychologischen Gutachten. Im Übrigen werden auch eine mündliche Darstellung der Untersuchungsergebnisse und eine mündliche Beantwortung der Fragestellung als Gutachten definiert.

Im Rahmen der Begutachtung ist es dem beauftragten Sachverständigen möglich, Hilfskräfte beizuziehen. solange diese Hilfskräfte auf dem gleichen Gebiet arbeiten wie der beauftragte Sachverständige, so daß er in der Lage ist, die Tätigkeiten des Kollegen anzuleiten und zu überwachen.

Zudem hat die Unterzeichnerin auch die Verantwortung ruf das Gutachten vollumfänglich übernommen.

....[ Die Zeitangaben]

Die Unterzeichnende hatte somit eine Diagnostikzeit von 24 Stunden und 20 Minuten.

Zusätzlich wurden telefonische Sprechzeiten berechnet, die über spontane Mitteilungen
der Probanden bzw. weiterer Beteiligter im Rahmen von Telefonaten entstanden (45 Min.). Ferner hatte die Sachverständige vier schriftliche Sachstandsberichte an das Gericht abgegeben. Darüber hinaus bearbeitete die Unterzeichnende ca. 100 Seiten schriftlicher Unterlagen, die ihr mittels Gericht zur Kenntnisname zugeleitet worden waren und die entweder Schriftsätze der anwaltlichen Vertreter oder aber Mitteilungen und Informationen der Probanden enthielten.

Zudem wurde Herr Diplom-Psychologe Stefan Holzer zum Untersuchungstermin von Vater und Sohn hinzugezogen und führte einen Teil der Untersuchung durch.

Ebenfalls wurde Herr Holzer zu beiden gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern beigezogen, Seine diesbezügliche Arbeitszeit wurde mit 3,5 Stunden für die Termine abgerechnet. Für die Ausarbeitung, Auswertung des gesamten Datenmaterials sowie für die notwendigen Durchsichten und Korrekturen wurden bei der abgegebenen Stellungnahme insgesamt 17,5 Stunden berechnet (Arbeiten von Herrn Holzer mit eingerechnet), ferner wurde eine Arbeitsstunde zur Vorbereitung der Termine und Anschreiben berechnet.

Bei der Erstellung des ausführlichen schriftlichen Gutachtens wurden neben der Erstellung und Ausarbeitung wiederum Arbeiten zu Durchsicht und Korrektur berechnet.

Hinsichtlich der angemahnten Reisekosten der Unterzeichnerin wird ausgeführt, dass die Unterzeichnerin am Reisetag zum Hausbesuch der Mutter eine Fahrtzeit von drei Stunden auf der Hinfahrt (Autobahnstau) und auf der Rückreise eine Fahrzeit von zwei Stunden (erhöhtes Verkehrsaufkommen) zu verzeichnen hatte. Die Fahrtzeit zum Hausbesuch des Vaters betrug für Hin- und Rückfahrt jeweils 30 Minuten.

Auf die Ausführungen ab Rdnr. 14. wird nicht weiter eingegangen, da die GOÄ für die Unterzeichnende nicht zutrifft. Abgerechnet wird nach bei der psychologischen Begutachtung nach Zeitaufwand.

Die Auswertung der Testverfahren wurde korrekt abgerechnet. Zur Auswertung gehört zudem die Vorbereitung auf die einzelnen Untersuchungsschritte, die Auswertung der Gespräche, um weitere Untersuchungsschritte zu planen, zudem die Zusammenstellung aller Daten, um den Befund verfassen zu können, der dann die Grundlage für die Beantwortung der Fragestellung ist.

Zu Rdnr. 21: Die Anzahl der Kopien ergibt sich aus der vom Gericht angeforderten Anzahl der Gutachten.

Die Ausführungen zu 2 (ab S. 11) sind schwerlich nachvollziehbar und verständlich.

Zudem spricht der Verfasser des Schriftsatzes immer von sachverständigen Zeugin bzw. Zeugin, die anders zu entschädigen wäre. Die Unterzeichnerin war als Sachverständige mit dem Auftrag befasst.

Ab Rdnr. 57. befasst sich der Verfasser des Schriftsatzes mit der angeblichen wissenschaftlichen Arbeit eines Gutachtens.
Hier unterliegt der Verfasser dem Irrtum, daß das Gutachten
 eine wissenschaftliche Arbeit darstellt.

Möglicherweise könnte sich, wenn alle Forderungen von Herrn Xxxx angewandt worden wären, sich ein Gutachten in Richtung einer wissenschaftlichen Arbeit entwickelt haben, vor allem wenn Literatur zitiert, die Scheidungsforschung ausführlich dargestellt und ausführlich diskutiert worden wären.

All dies ist jedoch im Rahmen einer psychologischen Begutachtung nicht notwendig und nicht gefragt. Ein psychologisches Gutachten ist keine Diplom- oder Doktorarbeit, sondern hat eine konkrete Frage bei einer speziellen Familie zu beantworten. Hierbei ist der Sachverständige gehalten, mit möglichst wissenschaftlichen Methoden vorzugehen und die Regeln der Wissenschaft zu beachten. Darüber hinaus sind auch die rechtlichen lmplikationen zu berücksichtigen.

Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Die anamnestisches und explorativen Gespräche werden lösungszentriert und nach einem Explorationsleitfaden durchgeführt.

Die Daten werden anhand genannter psychologischer Kriterien erhoben (Bindung, Beziehung, Erziehungskompetenz, Bindungstoleranz, Kontinuität, Stabilität und Wille des Kindes u.a.) und vor dem Hintergrund des familienrechtsforensischen Fachwissens diskutiert.

Die von Herrn Görg immer wieder angeführten wissenschaftlichen Ansätze sind im familienrechtlichen Bereich nicht ausgearbeitet. Auch ein lösungsorientierter Ansatz ist bisher nicht definiert. .Die Berichterstatterin versteht sich als lösungsorientiert vorgehende Sachverständige, wie dies in der GWG schon seit 25 Jahren praktiziert wird und die dazu eine Reihe von Publikationen veröffentlichhat.

Lösungsorientiert bedeutet aber auch, sich am Machbaren zu orientieren. Lösungsorientiert bedeutet nicht, immer ein Einvernehmen zwischen den Eltern herstellen zu können. Im Übrigen ist die lösungsorientierte Begutachtung auch abhängig von der Kooperationsbereitschaft [Kooperationsfähigkeit, Anm. des Erinnerers]der Eltern.

Die in Rdnr. 73 ausgeführte Anregung an die Berichterstatterin, die Zeitangaben in Zukunft an den einzelnen Untersuchungsbericht anzufügen, nimmt diese gern auf.

Zu den ab Rdnr. 77 angeführten Bedenken bzgl. des Kindeswillens - hier wird auf das Psychologische Gutachten verwiesen - sei folgendes angemerkt: der im Rahmen der psychologischen Begutachtung zu untersuchende Kindeswille kann nicht einen philosophischen Willensbegriff zum Inhalt haben oder es kann auch nicht die Entstehung eines menschlichen Willens im Allgemeinen und an sich diskutiert werden, sondern es geht hierbei darum, inwieweit der Wille des Kindes auch Ausdruck der erlebten Beziehung des Kindes ist. Dies wurde im Gutachten dargestellt.

Viele der Ausführungen von Herrn Görg beziehen sich auf die Begutachtung an sich, als generelle Kritik an der Begutachtung. Die Relevanz der Fragen in Bezug auf die Kostennoten kann nicht ganz nachvollzogen werden.

Ich hoffe, die wesentlichen Fragen beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich gern zur Verfügung. Sollte das Gericht vertiefte Ausführungen zu einzelnen Punkten wünschen, so bitte ich nochmals um einen Hinweis.

 

 

 

 

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