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15.05.2010

Papa
an
Staatsanwaltschaft

 

Staatsanwaltschaft München
Linprunstrasse 25
80335 München

 235 JS 207022/10

Strafantrag gegen Christa Emmert-Blickenberger wegen Betruges
hier: Beschwerde gegen Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Sinne §170 (2) StPO

Sehr geehrte Damen und Herren
Die hier dargelegte

Beschwerde

richtet sich gegen die Verfügung von Staatsanwältin(?) Mühldorfer (?) vom 29.04.2010 (hier eingegangen am 07.05.2010), das Ermittlungsverfahren einzustellen, weil ein „ Verschulden “ nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Notwendigkeit nachweisen ließe. Weiter behauptet Sie, ein anderes Gericht hätte bereits den Aufwand geprüft.

1

Der Anzeigeerstatter wirft der Beschuldigten, Frau Emmert-Blickenberger, vor, vorsätzlich Schriftstücke als „Gutachen“ und „psychologische Stellungnahme“ als Gutachten in einen gerichtliches Verfahren eingebracht und fakturiert zu haben, dabei den Irrtum erregt und aufrecht erhalten zu haben die Schriftstücke wären Ausfluss einer wissenschaftlichen Arbeit, also einem so bestellten Gutachten. Das JVEG §9 Anhang 1 Produktgruppe M3 bedinge aber ein Gutachten, also eine wissenschaftlich durchgeführten Leistung, die Gerichtsbarkeit würde aber Arbeiten von „Gutachtern“ im Rahmen der Kostenbeschwerde niemals inhaltlich prüfen, nicht mal der Aufwand werde in Frage gestellt, wenn er üblich sei.

I.

2

Die Staatsanwältin Mühldorfer stellt im ersten Teil wesentlich darauf ab, sie könne den Tatnachweis nicht mit der erforderlichen Sicherheit führen. Nun, dies scheint glaubhaft, nur stellt sich die Frage, warum sie sich nicht mit dem Anzeigeerstatter in Verbindung gesetzt hat um potente Informationsgeber zu erfahren.

3

Auch wird ihr unterstellt, die Differenz zwischen „Ergebnis – richtigem Gutachten“ und wissenschaftlicher Leistung nicht zu erkennen. Das JVEG stellt nicht auf richtig oder falsch ab sondern auf wissenschaftlich (Sachverständigenvergütung) oder unwissenschaftlich (Zeugenentschädigung).
Während dem Zeugen kein besonders Wissen zugebilligt wir, die Aussagen naiv gegeben werden, beauftragt man eine Wissenschaftlerin mit System beweisbare Tatsachen zu ermitteln. Und das geht nun mal nur mit richtiger Anwendung und Dokumentation wissenschaftlicher Methoden. Zugegeben wird jedoch, dass beides naiv, also unsystematisch, vom Verbraucher konsumiert wird. Kaum ein Familienrichter wird alles lesen.

4

Werden jedoch die wissenschaftlichen Methoden nur vorgetäuscht, also die Wissenschaft vorsätzlich nicht angewendet, so wird eine Leistung fakturiert die wissentlich nicht erbracht wurde, die Notwendigkeit der Eigenschaft „wissenschaftlich“ in einem Gutachten gar von der Beschuldigten verneint wird.

5

Vernünftigerweise kann ein Familienrichter das notwendige Fachwissen gar nicht aufbauen, die Leistung an sich zu beurteilen. Er ist ja Familienrichter. Deshalb hat der Familienrichter ja auch eine Wissenschaftlerin beauftragt, einen Beweisauftrag zu erfüllen. Doch die Wissenschaftlerin täuscht die Anwendung der Wissenschaft nur vor. Ein Familienrichter als Konsument wird das wohl kaum erkennen.

6

Es ist daher nicht von Belang, ob ein Gutachten der gefühlten Realität entspricht, Ergebnis – richtig ist oder in einem Verfahren das so bestellte und dann so genannte „Gutachten“ verworfen oder verwertet wird. Alleine das „Weigand-Verfahren“ vor dem BGH 1973 zeigt deutlich die Abkehr von der Gutachterhaftung für Folgeschäden einer gar unrichtigen Gutachtenerstellung.

II.

7

Nicht einfach dahinstehen kann jedoch das Vorgaukeln einer Produkteigenschaft und das in Rechnung stellen im Kostenrecht. Aus hiesigem Verständnis kann nur eine Leistung der Kasse in Anspruch genommen werden, wenn die geforderte Leistung erbracht wurde. Wird die Erbringung der Leistung nur vorgetäuscht, wissend um die fehlenden Kontrollmechanismen, wird unredlich abgerechnet.

8

Man gestatte den offenen Vergleich mit den Häppchen des abendlichen Empfangs von dem Präsidenten eines Oberlandesgerichtes: Sie werden geliefert mit Edamer-Würfeln, der Gastgeber kennt sich mit Käse nicht aus. Alle Häppchen wurden konsumiert und vom Chef nicht reklamiert. Bestellt war jedoch Französischer Butterkäse zum fünffachen Preis. Und genau der steht auf der Rechnung.

9

Es darf nicht in Frage gestellt werden, ob ein Gutachten ausschließlich auf  wissenschaftlichen Methoden basieren darf. Würde man dies tun müsste man die Unterteilung und Klassifizierung im JVEG in Frage stellen, auch könnte dann Hinz und Kunz „Gutachten“ erstellen, gleich welche Qualifikation sie
hätten. Es müsste dann nur durch die Worte überzeugen.

10

Es muss also nicht beachtet werden ob der zivilrechtlich bestätigte Vergütungsanspruch fortbesteht, relevant ist nur, ob eine Wissenschaftlerin ein Dokument erstellt hat und vorsätzlich die Wissenschaft vorgetäuscht hat um im Sinne des JVEG §9 Anhang 1 Produktgruppe M3 in den Genuss von mehr als
6.000 Euro zu kommen.

III.

11

Die Staatsanwältin Mühldorfer stellt in der Verfügung die Behauptung auf, das Amts- bzw. Oberlandesgericht hätte den berechneten Aufwand geprüft. Tatsächlich hat das Amtsgericht, der Herr Dr. Jürgen Schmid, also der der das Gutachten beauftragt hat und die Bezahlung freigegeben hat, gar nicht geprüft, auch der Richter am Oberlandesgericht Bauer beschreibt nur, der Aufwand wäre „üblich“.

12

Dem behauptete Aufwand von 5 Stunden für die Fahrt nach Österreich mit der Behauptung, es hätte ein Stau vorgelegen, folgt der Einzelrichter mit der Einlassung der Beschuldigten , der Staatsanwältin wird hier jedoch eine Aufzeichnung der Verkehrsdichtemessung der Autobahndirektion Südbayern vorgelegt die keinen Stau von 2 Stunden belegt (bzw. keinerlei Vorkommnisse bei der Rückfahrt).

13

Der Einzelrichter stellt bei der Hinzuziehung der „Hilfskraft“ auf die Zulässigkeit ab, folgt damit also der Argumentation der Christa Emmert-Blickenberger. Er forscht nicht nach der Notwendigkeit, dies wäre jedoch die einzige Berechtigung zur Berechnung des Aufwandes.

14

Alles in Allem kann man nicht auf den Beschluss des OLG zur Kostenansatzbeschwerde abstellen. Der Einzelrichter bezieht sich auf Quellen die zigfach falsch abeschrieben wurden, auf einen Kommentator der öffentlich wegen Schläge gegen ein Kind und Vertuschung im Richteramt kritisiert wird (Hartmann; http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-14021610.html). Selbst das Abschreiben der Erinnerung bereitete Schwierigkeiten. So ist es nicht verwunderlich dass er alles tut um die Möglichkeit der Prüfung auf die Produkteigenschaft zu verneint.

15

Sein sonstiges Wissen ist auch beschränkt, so behauptet der Einzelrichter Bauer, das Jugendamt wäre in Verfahren nach BGB §1671 an dem Verfahren beteiligt. Das Gesetzbuch gibt keinen Hinweis darauf, außerdem würde das Jugendamt durch Eintritt in das Verfahren den Anspruch der Eltern auf Beratung unmöglich machen (SGB VIII §17 Satz 1). Nur weil er Richter zu sein scheint muss er ja nicht Recht haben.

16

Aber eben diese fehlende Möglichkeit der Prüfung macht das Verhalten der Emmert-Blickenberger so unsittlich sofern sie Aufwand abrechnet, Verfahren beschreibt die gar nicht durchgeführt wurden, der nicht entstanden ist oder unwissenschaftliche Einlassungen unter der Behauptung der wahren Tatsache zur Abrechnung bringt.

IV.

17

So greifen die Argumente die zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht wirklich durch.

18

Vernünftiger Weise wird hier darum gebeten, externe Hilfe in Anspruch zu nehmen um den Nachweis zu erbringen dass es sich bei den Einlassungen der Emmert-Blickenberger um keine Gutachten handelt.

19

Hülfreich könnte die Universität zu Köln sein, dort lehrt u.a. ein Dr. Leitner.
Auch die Giessener Akademische Gesellschaft kann unabhängige Bewertungen
dahingehend durchführen.

V.

20

Den Vorsatz kann man bequem über die Qualifikation begründen. Die Frau Emmert-Blickenberger ist hochqualifiziert. Sie hat laut Beleg und Werbung die Wissenschaft erlernt. Sonst käme man ja auch auf den Gedanken, ein Jurist nach dem zweiten Staatsexamen hätte nur gelernt aber nichts verstanden und würde Erlerntes gleich über Bord werfen. Man möchte jetzt nicht über (Zahn)Ärzte nachdenken; Oder den Automechaniker der gerade Ihre Bremsen erneuert hat.

21

Auch ist das Gutachtertum keine Ehre mehr wie Ende des vergangenen Jahrtausend, man wird nur bestellt wenn man sich anbiedert. Dies geschieht unweigerlich wenn man sich in das YellowBook für Gutachten bei der GWG München eintragen lässt. Exponiert man sich auf diese Weise möchte man Einnahmen aus dieser Arbeit erzielen. Sei es als Zubrot für das Sportpferd, den Bentley, der Segelyacht oder als notwendiges Übel wenn man im Wettbewerb nicht anders bestehen kann.

22

Möglicherweise hat sich der Gesetzgeber auch etwas dabei gedacht, den Namen JustizVergütungsEntschädigungsGesetz zu nennen um sich den Gegebenheiten dahingehend zu näheren, als dass er den so organisierten Sachverständigen vergütet und nicht mehr entschädigt.

VI.

23

Hier herrscht etwas Unverständnis ob der geringen Mühewaltung, vielleicht wird sie auch nur verkannt.
Ziel der Gier sind Familien.
Eltern, die keinen anderen Weg mehr sehen als eine gerichtliche Auseinandersetzung, sei es weil sie von Ämtern oder Advokaten dazu getrieben werden, sei es weil sie in diesem Unterhaltsystem keinen anderen Weg sehen. Die Familie an sich ist in Not und in der Regel nicht reich. Selbst die Mutter der Kinder zahlt das Gutachten immer noch ab. Und leidet unter dem was geschrieben wurde.

24

Vernünftigerweise kann die Arbeit der Verwaltung nicht verborgen werden wenn es um die Ausbeutung von Familien geht.

25

Denn die Familien stehen unter besonderem Schutz. Es wird zwar dem Familiengericht München nachgesagt eben diese Ausbeutung voran zu treiben, dies betrifft aber nur die Richterschaft und die Justizverwaltung. Von der Staatsanwaltschaft war bisher nicht die Rede.

26

Auch im Hinblick auf die Debatten im Maximilianeum, sei es im Ausschuss für Verfassungsfragen als auch im Ausschuss für Verbraucherschutz, könnte eine etwas transparente Ermittlungsarbeit dem bisherigen Vorwurf des „katholischen Bedeckthaltens“ entgegenwirken.

VII.

27

Es wird wiederholt angeboten, durch eigene Person oder durch Nennung Dritter, die Tat, nicht das Verschulden, belegbar zu machen, den Tatbestand des Betruges und anderer Vergehen auszuermitteln.

28

Fehlt der Staatsanwaltschaft irgendwas, so möge man Kontakt aufnehmen.

 

Und so bittet man um Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens um die Tat dahingehend auszuermitteln.

Der Papa

 

 

 

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