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Vorwort zum Verfahren
Verwaltungsgericht München (VerwG München) M18K 10.1647

Das Kreisjugendamt München wurde im Rahmen einer Familiensache im Sinne BGB §1671 über die Anhängigkeit im Sinne des SGB VIII §17 Abs. 3. informiert.

Das FamVerfahren wurde  2006 eröffnet und 2008 beendet. Zu diesem Zeitpunkt war das Jugendamt lt §49a FGG zu hören (jetzt FamFG §162 Abs. 1). Zu keinem Zeitpunkt, also weder vor noch nach Inkrafttreten des FamFG im Jahre 2009, war das Jugendamt im Sinne der ZPO oder FGG am nichtöffentlichen Verfahren beteiligt.
Seit 2009 ist in §7 Abs 6 festgelegt: Wer zu hören ist, ist deshalb nicht beteiligt. Deshalb ist das Jugendamt auch heute nicht bei den Beteiligten.

Das Gerichtsverfassungsgesetz hat damals wie heute die “Nichtöffentlichkeit” vorgesehen. Das SGB VIII ist sinngemäß unverändert.

Das Familienförderungsgesetz trat am 1. Januar 2000 in Kraft.

Einen Kommentar finden Sie hier: [VG München M 18 K 10.1647 Kommentar]

 

Warum Aktensperrung?

Die Akteneinsicht ergab, der wesentlich Anteil entstammt der Gerichtsakte. Doch das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Akten enthalten wahre und unwahre Tatsachenbehauptungen, richtige und falsche Prognosen und Anwendung von Wissenschaft. Das Vertragen der Information und Daten ist geeignet, bei den Empfängern ein falsches Bild zu zeichnen.

Bestandteil der Akte ist auch die Leistung (Familien Psychologisches Gutachten) der Emmert-Blickenberger von der GWG München. Und was Papa oder Mama der erzählt haben, geht wirklich nur den Richter was an. Aber sicher nicht irgend einen SozPaed der irgendwann mal die Akte in die Finger bekommt; Oder die Frau Schartl von der Regierung von Oberbayern.

Und damit niemand einem tragischen Irrtum erliegt muss man sich drum kümmern, die Verbreitung einzudämmen.
Längst ist bekannt, dass das Jugendamt Hinz und Richterin alles mögliche lesen lässt, rausplappert und gar vertrauliche Beratungsakten an alle möglichen Gerichte verteilt (JA Dingolfing) möchte ich jetzt die Akte sperren.

Natürlich können die SozPaeds das Zeug an die Absender zurückschicken. Da wern’s schaun die Purschen am Amtsgericht in München. Aber ein Angebot ist es doch?

Jetzt hat die Oberregierungsrätin Wendland die Arbeitsweise des Kreisjugendamtes erläutert. Sie hat beschrieben, die Mitwirkung bedeutet, man bringe Gerüchte in ein gerichtliches Verfahren ein. Dies wäre die erklärte Aufgabe des Jugendamtes.[Nachweis] Seite 2...

Das kann man doch nicht so stehen lassen, oder?

Wenn das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit dieser Arbeitseinstellung bestätigt kann man das Jugendamt noch mit dem ersten Schriftsatz an der Mitwirkung hindern. Dazu später mehr.

Nun etwas polemisches und eine Meinungsäußerung:

Egal, was die Richter am Verwaltungsgericht München Ettlinger und Höger, der ehrenamtliche Richter Wirthmüller oder die Richterinnen am Verwaltungsgericht München Winter mit der ehrenamtlichen Richterin Schneider zum Frühstück genommen oder geraucht haben könnten - sie sollten weniger davon nehmen.

Ein deutliches Indiz für fehlende Leistungsfähigkeit ist der Verweis auf das Familienförderungsgesetz. Lesen Sie mal nach!

Auch sonst ist die Kunst der Anwendung der Rechtswissenschaft im Neandertal angelangt und der Beschluss hat nichts mit der Anwendung geltender Gesetze zu tun. Dabei geht es weniger um die Aktensperrung sondern um die Stellung der kommunalen Jugendhilfe.

Würde man völlige geistige Leistungsfähigkeit ohne Genuss von BTM oder Pilzen unterstellen, kommt noch mentale Korruption oder gezielte Desinformation in Frage.
Oder Kumpellei, äh Kooperation, mit den Machern des “Münchner Modell am Amtsgericht München”. Einfache Dummheit ist jedenfalls auszuschließen. Ein Indiz dafür findet sich im oben verlinkten Kommentar.

Das Verwaltungsgericht München (VerwG München) hat dem Vorgang das Aktenzeichen M18K 10.1647 vergeben und dem  Antrag am 25.05.2011 nicht entsprochen. Doch lesen Sie selbst die Herleitung. Der Beschluss ist bei openJur 2012, 115792 veröffentlicht.

Genaues Lesen ist von Nöten.

Das sollte den Leser von der Richterin unterscheiden.

Zum Thema Mitwirkung im Sinne SGB VIII §50 mit §162(1) und BGB §1671
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Akteneinsicht Jugendamt bei Mitwirkung: >>>>>

Geheimnisverrat Richter
(D-StGB 203)
>>>>>>>>

Leistung Sachverständige: Kein Gutachten!! (Kostenrecht, Erinnerung), ausführlich! >>>>>>>>

Betrug Sachverständige
(D-StGB 263) >>>>>>>

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Kreisjugendamt München

Rudolf Gabrysch