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 Musterschutzschrift

 

An das Amtsgericht (möglich 1)

An das Amtsgericht (möglich 2)

(Anschrift)

 

Schutzschrift

In einem etwaigen einstweiligen Verfügungsverfahren

 

Des Kreisjugendamtes (gleich vor der Tür)

Verfahrensbevollmächtigte (?)

- mögliche Antragsstellerin -

gegen

MICH
In meiner Privatsphäre

99999 ZuHause

 

Verfahrensbevollmächtigte: Advokatus
- mögliche Antragsgegnerin -

wegen Abwehr einer etwaigen einstweiligen Verfügung / Eingriff in die Elterliche Sorge durch Herausnahme eines oder mehrerer Kinder aus dem Haushalt der Antragsteller/in

lege ich namens und in Vollmacht meine s/r Mandanten /in eine Schutzschrift vor und beantrage für die mutmaßliche Antragsgegnerin,

 

- einen etwaigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

- Hilfsweise, nicht ohne mündliche Verhandlung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden.
Begründung:

1.

Die mögliche Antragsgegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) muss den Umständen nach befürchten, dass die mögliche Antragstellerin (im Folgenden: Antragstellerin) beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung des angerufenen Gerichts ohne mündliche Verhandlung zu erwirken. Die Folgen einer solchen einstweiligen Verfügung wären für die Antragsgegnerin – auch bei nachträglicher Aufhebung der einstweiligen Verfügung – außerordentlich gravierend und irreparabel insbesondere aber die von der Maßnahme betroffenen Kinder.

2.

Die Antragsgegnerin befindet sich seit Monaten in einem anhängigen Scheidungsverfahren; anhängig beim Familiengericht (weit weg) in dessen Verlauf die Eheleute insbesondere heftig jeweils um die Übertragung des Sorgerechts/Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre Kinder Filia und Filius streiten. Vom Familiengericht(weit weg) wurde diesbezüglich bereits ein psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben welches in den nächsten Tagen vorliegen sollte.

3.

Die Antragsgegnerin bemüht sich zudem energisch im genannten Familienverfahren eine vernünftige Regelung des Umganges mit der beim Vater lebenden 4jährigen Filia zu erzielen, welchem der Vater der Kinder jedoch ablehnend gegenüber steht.

4.

Der Vater sucht seit der Trennung der Eheleute, die Antragsgegnerin auf jede erdenkliche Weise zu verunglimpfen um so das Sorgerecht behelfsweise Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide ehelichen Kinder zu erlangen.

5.

Am Donnerstag, erhielt die Antragsgegnerin einen Anruf der Antragsstellerin, worin ihr mitgeteilt wurde, dass vom Kreisjugendamt (in der Nähe von weit weg) „etwas“ gegen sie vorliegen würde. Die Sachbearbeiterin teilte der Antragsgegnerin mit, Sie noch am gleichen Tag zuhause aufsuchen zu wollen. Da die Antragsgegnerin aber zeitlich verhindert war, einigte man sich auf Freitag, als Termin für einen Hausbesuch.

6.

Die Antragsgegnerin war von dem Telefonat völlig überrumpelt, so dass sie ohne reifliche Überlegung dem Hausbesuch zugestimmt hatte. Im Nachhinein zweifelte sie jedoch an der Rechtmäßigkeit derartiger Ermittlungen, die scheinbar ausschließlich auf einer erneuten Verunglimpfung des Ehemannes beruhen.

Ihrer Ansicht nach besteht die Aufgabe des Jugendamtes in Beratung und Bereitstellung von Hilfsangeboten. Mögliche Ermittlungen zu Straftatbeständen hingegen obliegen nach ihrem Rechtsverständnis ausschließlich den Staatsorganen Polizei und Staatsanwaltschaft.

7.

Die Antragsgegnerin hat deshalb den vereinbarten Hausbesuchstermin abgesagt und begibt sich stattdessen direkt zur Antragsstellerin um das persönliche Gespräch zu suchen.

Sie begehrt:

ausschliesslich vertrauliche Gespräche im Rahmen von Beratung und Hilfe durch das Kreisjugendamt (gleich vor der Tür).
Auskunft über die ihr zur Last gelegten Vorwürfe, um diese gegebenenfalls aufklären zu können.
8.
Da ihr offenbar Vorwürfe nach § 1666 BGB zur Last gelegt werden, befürchtet sie dass die Antragsstellerin die Verweigerung eines umgehenden Hausbesuches zum Anlass für eine Herausnahme nach §1666a (2) BGB nehmen wird, um ihr eines oder mehrere der im Haushalt lebenden Kinder zu entziehen.

Dies würde einen erheblichen und unberechtigten Eingriff in ihr grundgesetzlich geschütztes Elternrecht bedeuten. Viel mehr aber wäre ein massiver psychischer Schaden der Kinder zu befürchten, die die Situation nicht verstehen können und selbstverständlich auch nicht vor der Antragstellerin zu schützen sind.

Glaubhaftmachung:

Die anstehenden Sach- und Rechtsfragen sind in jedem Fall so gelagert, dass über einen etwaigen Verfügungsantrag nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

Unterschrift

(Advokatus)

 

 

 

 

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