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An das Zentralfinanzamt  München, 80748 München

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Gegen alle Bescheide und Festsetzungen seit 01/2008 wird

X  Einspruch eingelegt             Klage erhoben.

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Der Einspruch / die Klage richtet sich gegen die Höhe der festgesetzten Schuld aus dem Veranlagungsjahr 2006.

Der Erste Teil, der allgemeine

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Der Einsprechende führt an, das Jahr 2006 sei das Jahr der Trennung der Eheleute, der Einsprechende war der einzig Abgabenpflichtige aus abhängig oder freischaffender Beschäftigung im Geltungsbereich des Deutschen Steuerrechts.

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Entsprechend der Europäischen Gesetzgebung versorgte der Einsprechende / Klageführer in der ersten Zeit den Ehegatten und beide Kinder, später den Ehegatten und ein Kind umfänglich nach Deutschem Recht ohne Inanspruchnahme der deutschen Gerichtsbarkeit auf Basis der gängigen Rechtsprechung. Für das verbleibende Kind übernahm der Einsprechende, wie auch im Folgejahr, die Personensorge.

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Die Höhe des sog. Trennungsunterhalt und des Unterhaltes für die Kinder richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen. Im Jahr der Trennung werden die gesetzlichen Abgaben, aus der Lohnsteuerklasse 3 errechnet. Erst im Folgejahr wechselt die Lohnsteuerklasse von 3 auf Klasse 2. Dies führt zu einem verringerten Nettoeinkommen von etwa 1.000 Euro.

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Das Einfordern und das Annehmen des Trennungsunterhaltes auf Berechnungsbasis der Lohnsteuerklasse 3 zeigt dem Unterhaltspflichtigen an, dass der Unterhaltsempfänger alle Vorteile des gemeinsamen Veranlagen in Anspruch nehmen möchte.

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Der Einsprechende zeigt auf, dass durch die Offenlegung der Einkünfte beider Eheleute zur Berechnung des Unterhalts es den Beteiligten möglich ist, festzustellen, welche Veranlagungsart die günstigere ist und, ganz entscheidend, welche Belastungen auf den jeweiligen zukommen.

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Verschweigt der Trennungsunterhaltbeziehende im Jahr der Veranlagung Bezüge, die zu einer Steuerlast führen, entzieht er dem Trennungsunterhaltpflichtigen die Sicherheit der berechenbaren Größe der Steuerlast und damit der berechenbare Höhe des Trennungsunterhaltes.

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Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber keine Rechnung. Die ständige Rechtsprechung sieht vor, den Trennungsunterhalt aus dem verfügbaren Nettoeinkommen der Pflichtigen aus der Lohnsteuerklasse 3 im Jahr der Trennung zu berechnen, ohne jedoch  dafür zu sorgen, dass für die Folgen Rechtsicherheit besteht.

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Um Rechtsicherheit zu gewährleisten, muss der Gesetzgeber vernünftigerweise aus der Berechnungsgrundlage des Trennungsunterhaltes im Jahr der Trennung aus der Lohnsteuerklasse 3 auf eine gemeinsame Veranlagung  schließen.

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Der Einsprechende / Klageführer ist der Auffassung, dass nun ein Bereich der Rechtsprechung in die Behandlung der Sache in einem anderen Bereich der Rechtsprechung eingreift ; Er ist aber auch der Auffassung, dass unterschiedliche Auslegungen der hoheitlich geführten Disziplinen  der Rechtwissenschaften nicht zum Nachteil eines Steuerpflichtigen, und damit zum Entzug der Rechtsicherheit, führen dürfen.

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Von der Garantenstellung der gepflegten Rechtsprechung durch Amtsgerichte, Oberlandesgerichte und letztlich Finanzgerichte erwartet der Einsprechende eine homogene Darstellung aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland und den diese vertretenden Organe.

Der Zweite Teil, die Folgen betreffend

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Die Rechtsprechung hat erkannt, die Art der Berechnung des Trennungsunterhaltes sei für beide Eheleute notwendig und rechtens, der Sozialgemeinschaft zuzumuten.

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Der Unterhaltspflichtige Teil der Eheleute hat an dieser Stelle keine Möglichkeit sich gegen die zu leistenden Zahlungen mit der Begründung zu wehren, der beziehende Teil könnte die gemeinsame Veranlagung verweigern oder Information zurückhalten, die zu einer Veränderung der Höhe der Unterhaltszahlungen auf der einen Seite und Veränderung der Steuerlast auf der anderen Seite führt.

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Aus der Verpflichtung innerhalb der Rechtsprechung, Einkommen, insbesondere solche, welche steuerpflichtig sind, dem Unterhaltspflichtigen offen zu legen, erwächst das Recht des Pflichtigen auf Information. Aus den Folgenden der fehlenden Information entsteht dem Pflichtigen ein Schaden.

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Wäre ein Schaden, mit zumutbaren Mitteln, abwendbar gewesen, besteht die Möglichkeit des Anspruchs auf Schadenersatz, dieser ist auf dem Wege der Gerichtsbarkeit durchzusetzen. Aussicht auf Erfolg besteht deshalb, da insbesondere zwischen Eheleuten eine besondere Wohlverhaltens- und Fürsorgepflicht besteht.

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Der durch die fehlende Rechtsicherheit entstehende Rechtstreit mit der Forderung auf Schadenersatz ist sicher verbunden mit der Forderung auf Übernahme der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Weiter macht der Pflichtige sicher die anteilige erwartete Steuererstattung geltend.

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Aus dem zu leistenden Schadenersatz entsteht eine unverhältnismäßige hohe Belastung für den Unterhaltsempfangenden Teil der Eheleute. Die einzige Möglichkeit dies zu verhindern wäre ein Verzicht des Pflichtigen auf den Ersatz des Schadens. Dies ist weder logisch noch zumutbar.

Der Dritte Teil, die Möglichkeiten des Pflichtigen

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Der Einsprechende ist durch den notwendigen Unterhalt für die Kinder und den hohen Trennungsunterhalt aus der Berechnungsgrundlage der Lohnsteuerklasse 2 monatlich hoch belastet. Die gesetzliche Abgabelast beträgt mehr als 53,5%,
die Unterhaltsleistungen für die Kinder 11%,
für die im Ausland lebende, ggf.  erwerbstätige, getrennt lebende Gattin 14%.
Die Aufwendungen für Miete betragen 13,4%,
Energie, Telefon und Versicherungen sind mit 3,6% anzusetzen,
die verbleibenden 250 Euro, also die restlichen 4,5%, verbleiben dem Pflichtigen für Nahrung, Kleidung und den Umgang mit den Kindern
( 3 Wochenenden im Monat, 1500 Kilometer in’s Tiroler Bergland).

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Es ist augenscheinlich, der Pflichtige kann aus laufendem Einkommen diese zusätzliche Belastung  nicht stemmen, Rücklagen für außergewöhnliche Ereignisse gleich welcher Art können nicht gebildet werden. Mehr arbeiten kann er auch nicht, der Arbeitsplatz als leitender Angestellter füllt ihn aus, eine Mehrarbeit würde zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen. An drei Wochenenden des Monats betreut er den gemeinsamen Sohn.

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Vernünftigerweise ist davon auszugehen, dass der Unterhaltsempfangende Teil ebenfalls die Belastung nicht aus laufendem Konto tragen kann und ebenso wenig in der Lage ist, mehr zu arbeiten (Ableitung aus der gängigen Rechtsprechung) oder Rücklagen zu bilden.

 

Tenor

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dieses Einspruches / dieser Klage ist also das inhomogene Auftreten unterschiedlicher Disziplinen der praktizierten rechtsprechenden Organe ein und desselben Staates, der Bundesrepublik Deutschland.

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Überlässt die bescheidende Instanz diesen Zustand den Eheleuten greift Sie unweigerlich in die Autonomie der Eheleute ein, in dem sie nachhaltig die Zerstrittenheit schürt. Geht’s noch?

Sodann die Anträge

I.          Es wird beantragt, für die Besteuerung des Einkommens des Steuerpflichtigen      aus nichtselbständiger Beschäftigung die gemeinsame Veranlagung  für das Jahr 2006 anzuwenden.

II.        Es wird beantragt, sämtliche Zuschläge ab 04/2008 nicht dem
            Einsprechenden / Klageführers aufzuerlegen

III.       Es wird beantragt, die Kosten und Aufwendungen zur Pfändung nicht dem  Einsprechenden / Klageführers aufzuerlegen.

IV.       Es wird beantragt, Kosten eines Verfahrens vor dem Finanzgericht nicht dem       dann als Klageführer zu benennenden aufzuerlegen, auch dann nicht, wenn er unterliegt.

V         Es wird beantragt, Vertretern der Finanzbehörde aufzutragen, der   Unterhaltsempfängerin auf geeignete Weise Beratung über die Folgen der fehlenden Rechtsicherheit des Unterhalt leistenden zukommen zu lassen, ggf. die Kosten für eine solche Beratung zu tragen.

VI        Hilfsweise wird beantragt, den Stand 31.12.2007 wieder herzustellen und der             Unterhaltsempfängerin nachhaltige Beratung zukommen zu lassen.

 

Der Papa

 

Die Adresse für die Korrespondenz mit der Unterhaltsempfängerin ist nicht bekannt, ich übernehme den Sohn an wechselnden Orten, an den Fenstern der bisherigen Wohnung hängen keine Gardinen mehr.
Hilfsweise steht sicher Richter am Amtsgericht München, Dr. Jürgen Schmid, Pacellistr. 5  für Auskünfte zur Verfügung.

 Schlussbemerkung, der Vollständigkeit halber:
Schreiben an und von  Behörden und Organisationen des öffentlichen Rechts, der öffentlichen Ordnung und Personen im Dienste der Öffentlichkeit, oder im Lichte der Öffentlichkeit stehend, können öffentlich dargestellt werden. Dies geschieht entweder vollständig oder teilweise. Scheint eine Darstellung unwahr oder  wahrheitsverfremdend besteht das Recht auf Gegendarstellung. Die Veröffentlichung wird angezeigt, sofern selbst veranlasst. Zeigt ein Verfasser an, auf Weisung eines Vorgesetzten zu handeln, wird der Name des Verfassers nicht veröffentlicht. Zweck der Maßnahme ist die gesellschaftliche Diskussion und die Behandlung der Situation in der Wissenschaft des Rechts.

 

 

 

 

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