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Zur Fragen der Gutachten:

Könnten Sie sich vorstellen, eine Initiative auf Bundesebene / Landesebene zu tragen deren Ziel es ist, das (psychologische) Gutachten nur dann nach JVEG §9 entschädigt werden wenn zweifelsfrei nach fundamentalen wissenschaftlichen Methoden verfahren wurde?

Die Grundbedürfnisse einer wissenschaftlichen Leistung dürften in allen Disziplinen gleich sein (These/Antithese, Dauer/Uhrzeit, Quellenverzeichnis, valide, reliable... Testverfahren)

Da jederzeit über den Weg der Erinnerung zu begehren, bleibt das bestellende Organ frei von Beeinflussung, jedoch gewinnt das erstellte Papier möglicherweise ungeahnte Qualitäten.

Sie entnehmen der Fragestellung sicher, dass der Verfasser die Meinung vertritt, dass eine Unabhängigkeit eines als sachverständigen bestellten Zeugen nicht zwingend eine entsprechende wissenschaftliche Leistung garantiert und mit wirtschaftlicher Abhängigkeit (Abtretung der Entschädigung an Sachverständigenorganisationen ohne Rechtsform) einhergeht.

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Wann endet die Familie? Mit Trennung und Scheidung?

Sehr geehrter Herr /Frau

Ich möchte gerne von Ihnen wissen, ob der Artikel 6 Absatz 1 des Bundesdeutschen Grundgesetzes:
"Ehe und Familie stehen unter besonderen Schutze der staatlichen Ordnung" auch dann Anwendung findet wenn die Ehe aufgelöst wird.

Weiter möchte ich von Ihnen wissen, ob nach der Scheidung die Familie ihren Fortbestand im Sinne der "staatlichen Ordnung" hat.

Stellen Sie sich bitte einfach die Eltern und zwei Kinder vor. Die Eltern trennen sich.

Florian Hahn, MdB

Sehr geehrter Herr Papa

ich danke für Ihre Anfrage über das Internetportal "abgeordnetenwatch" vom 19.11.2009. Sowohl die Frage, ob Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz (GG) noch nach Auflösung einer Ehe Anwendung findet als auch die Frage, ob die Familie auch nach einer Scheidung unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, sind zu bejahen. Das ergibt sich aus einer Anfrage beim Bundesjustizministerium und den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes.

Als Freiheitsgrundrecht schützt Artikel 6 Absatz 1 GG Ehe und Familie als einen gegen den Staat abgeschirmten Autonomie- und Lebensbereich. Er enthält insofern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Neben dieser freiheitsrechtlichen Funktion beinhaltet Artikel 6 Absatz 1 GG auch eine "wertentscheidende Grundsatznorm", d.h. eine verbindliche Wertentscheidung für das gesamte Ehe und Familie betreffende private und öffentliche Recht. Der Staat ist danach gehalten, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Darüber hinaus umfasst Artikel 6 GG eine Institutsgarantie und gewährleistet damit den Bestand und die wesentlichen Strukturen des Bildes von Ehe und Familie, das der Verfassung zugrunde liegt.

Zu den verfassungsrechtlich vorausgesetzten Strukturprinzipien der Ehe gehört, dass die eheliche Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt und grundsätzlich unauflöslich ist. Folge der Institutsgarantie der Ehe ist unter anderem, dass die staatliche Rechtsordnung dieser auf Dauer abzielenden Anlage der Ehe Rechnung zu tragen hat, indem sie die Rechtswirkungen der Ehe über eine Trennung oder Scheidung (bzw. den Tod des Ehegatten) hinausreichen lässt. Deshalb kann Artikel 6 Absatz 1 GG als Prüfungsmaßstab auch in Fällen herangezogen werden, die den Schutz solcher Ehegatten zum Gegenstand haben, deren Ehe durch Scheidung beendet worden ist. Die "fortwirkende personale Verantwortung der Ehegatten" äußert sich u.a. in den Bestimmungen über den nachehelichen Unterhalt, im Versorgungsausgleich, in der Aufteilung des Vermögens, im Ehegattenerbrecht und in der Gewährung einer Witwen- /Witwerrente. Wegen Artikel 6 Absatz 1 GG dürfen die Partner im Falle der Auflösung einer Ehe besser gestellt werden als Menschen, die in weniger verbindlichen Paarbeziehungen zusammengelebt haben.

Das von Artikel 6 Absatz 1 GG ebenfalls gewährleistete Institut der Familie beinhaltet die Gemeinschaft von Eltern und Kindern. Der verfassungsrechtliche Schutz reicht von der Familiengründung über die Ausgestaltung des familiären Zusammenlebens bis hin zu den familiären Beziehungen zwischen den nicht (mehr) in häuslicher Gemeinschaft miteinander lebenden Familienmitgliedern. Auch nach geschiedener Ehe verbleiben Vater und Mutter mit ihren Kindern in einer familiären Lebensgemeinschaft, und zwar unabhängig von den sorgerechtlichen Regelungen. Die Reichweite der familiären Schutzwirkung kann allerdings in Abhängigkeit davon abgestuft sein, ob die Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, als bloße Hausgemeinschaft oder nur als Begegnungsgemeinschaft gelebt wird.

Hier der Link >>>>>>>>>>>>

Kerstin Schreyer-Stäblein, eine Sozialpädagogin

zu aller erst möchte ich mich für Ihre Frage bedanken.

Dadurch, dass Ehe und Familie im Artikel 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, ist Ihre Frage, ob der Artikel auch im Falle einer Trennung Anwendung findet wenn die Ehe aufgelöst wird, so abstrakt nicht zu beantworten.

In der Sozialpädagogik und in der Therapie unterscheidet man grundsätzlich drei Ebenen:

die Paarebene zwischen Mann und Frau
Elternebene
Perspektive der Kinder

In der Paarebene zwischen Mann und Frau spielen Kinder im Grunde keine Rolle. Hier geht es vor allem darum, die zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen den Partnern zu beschreiben.
Im Unterschied dazu, beschreibt die Elternebene das Faktum, dass die Eltern mit ihrem Kind ein Leben lang untrennbar miteinander verbunden sind.
Auf der dritten Ebene, d.h. aus der Perspektive der Kinder, ist bei einer Trennung darauf zu achten, dass nach wie vor ein Bezug zu den Kindern seitens der Eltern aufrechterhalten wird. Kinder haben ein Recht auf Kontakt zu Vater und Mutter. Ein entsprechendes Umgangsrecht finden Sie in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Ob die Beziehung eines Kindes zu einem Elternteil gesund ist, entscheidet nicht der Status einer Ehe. Deshalb ist es auch wichtig, diese drei Ebenen, gerade im Konfliktfall, sauber zu trennen.
Die Ehe und die Familie sind ein höchst schützenswertes Gut in unserer Gesellschaft. Ich wünsche mir deshalb von möglichst vielen Paaren, dass sie an ihrer Beziehung solange wie möglich arbeiten, bevor sie sich dann gegebenenfalls trennen. Die Entscheidung, ob ein Paar, eine Familie zusammen bleibt oder sich trennt, liegt bei den betroffenen Personen und nicht bei der Politik.

In unserer heutigen Gesellschaft gibt es sehr unterschiedliche familiale Lebensformen, in denen Kinder aufgezogen werden. Für eben diese Kinder ist es darum wichtig, eine stabile und gesunde Beziehung zu ihren Eltern zu haben, ungeachtet dessen für welche Form des Zusammenlebens man sich entscheidet.

Sehr geehrter Herr Görg, ich habe mich bemüht Ihre Frage sorgfältig und differenziert zu beantworten und hoffe, Sie können damit etwas anfangen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Schreyer-Stäblein, MdL   Hier der LInk >>>>>>>>>>

Antwort von Jörn Wunderlich (Die Linke)

Sehr geehrter Herr Papa

vielen Dank für Ihre Email, deren durch ein Büroversehen verspätete Beantwortung ich zu entschuldigen bitte. Das Gericht entscheidet in Kindschaftssachen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gemäß § 37 FamFG ist Grundlage der gerichtlichen Entscheidung die nach freier, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnene Überzeugung des Gerichtes, wobei es diese - als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör - nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse (§§ 29, 30 FamFG) stützen darf, wenn die Beteiligten sich dazu äußern konnten. Grundsätzlich gilt in Kindschaftssachen der Freibeweis, §§ 111, 113 i.V.m. § 29 FamFG. Soweit eine Tatsache von erheblicher Bedeutung ist, soll das Gericht jedoch nach § 30 I, III FamFG im Strengbeweisverfahren nach der Zivilprozessordnung Beweis erheben. Dazu können auch die benannten Gutachten gehören, die dann durch einen Sachverständigen nach §§ 402 ZPO zu erbringen wären.

Vor diesem Hintergrund dürfte es keine Fälle geben, in denen ein Gericht Entscheidungen auf "unwissenschaftliches Zeug" stützt. Andernfalls wäre die Entscheidung jedenfalls durch Rechtsmittel angreifbar.

Ihre Frage, ob ich mir vorstellen könnte, im Rahmen der Qualitätssicherung und zum Schutz von Richtern und Jugendamt vor unwissenschaftlichem Zeug eine Inhaltliche Kontrolle im Rahmen der Kostenansatzbeschwerde vorzusehen - und wenn das "Gutachten" keine wissenschaftliche Leistung ist, dem Gutachter die Auszahlung zu versagen, kann ich dahingehend bejahen, dass ich in meiner Praxis als Richter bisher nur einmal gegenüber einem Gutachter eine derartige Entscheidung habe treffen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Wunderlich (Hier gehts zum Beitrag >>>>>>>>>>

Antwort von Brigitte Zypries (SPD)

Sehr geehrter Herr Görg
die gerichtlichen Verfahrensordnungen gewährleisten, dass Sachverständigengutachten die erforderliche Qualität aufweisen. Für den Bereich des Zivilprozesses stellen die Regelungen der Zivilprozessordnung in Verbindung mit der gefestigten Rechtsprechung zur richterlichen Ermessensausübung bei der Bestellung von Sachverständigen sicher, dass dort, wo das Gericht auf die Sachkunde eines Sachverständigen angewiesen ist, grundsätzlich qualifizierte Gutachter zum Einsatz kommen. Für die übrigen Verfahrensordnungen existieren entsprechende Regelungen.

Die Bestellung des Sachverständigen obliegt grundsätzlich dem Richter. Die Auswahl des Sachverständigen bezieht sich dabei sowohl auf das Fachgebiet als auch die persönliche Eignung des Sachverständigen. Der Richter hat sorgfältig zu prüfen, welches spezielle Fachwissen zur jeweiligen Begutachtung erforderlich ist. Er hat ferner darauf zu achten, dass der Sachverständige fachlich und persönlich geeignet ist. Zur Eignung eines Sachverständigen gehört auch, dass die von ihm vertretene Lehre und die angewendeten Methoden in Fachkreisen allgemein anerkannt sind. Darüber hinaus stellen unter anderem die Regelungen über die Ablehnung von Sachverständigen und die Möglichkeit einer neuen Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen die erforderliche Qualität von gerichtlichen Sachverständigengutachten sicher.

Zudem verwirkt der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch, wenn die von ihm erbrachte Leistung unverwertbar ist und ihn insoweit ein erheblicher Schuldvorwurf trifft. Das gilt gleichermaßen für den Fall, dass sich das Gutachten als untauglich erweist, etwa weil es schwerwiegende inhaltliche Mängel hat. Allerdings wird der Vergütungsanspruch nicht durch jeden dem Sachverständigen im Zusammenhang mit der Gutachtertätigkeit unterlaufenen Fehler ausgeschlossen. Denn es liegt im öffentlichen Interesse, dass die für eine wirksame Unterstützung des Gerichts erforderliche Entscheidungsfreudigkeit des Sachverständigen in Zweifelsfragen nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass er ständig Rücksicht auf einen möglichen Verlust seines Vergütungsanspruchs nimmt, der ihm für den Fall drohen könnte, dass das Gericht sich seinem Gutachten nicht anschließt.

Der Link >>>>>>>>>>>

Auf Beschwer, der Richter hätte ja keine Ahnung kam folgendes:

sehen Sie mir nach, dass ich Ihnen in diesem Rahmen nicht einen ganzen Abschnitt der ZPO nebst zugehöriger Rechtsprechung erläutern kann. Dazu gibt es umfangreiche Fachliteratur, auf die ich Sie verweisen möchte. Exemplarisch möchte ich für die Qualitätsicherung auf § 404 Abs. 2 ZPO hinweisen, der vorsieht, dass öffentlich bestellte Sachverständige vorrangig zu bestellen sind. Die öffentliche Bestellung setzt unter anderem den Nachweis der besonderen Sachkunde voraus.

Ihre Auffassung, dass zur Beurteilung, ob ein Gutachten verwertbar ist, das Fachwissen eines Sachverständigen notwendig ist, teile ich nicht. Die Kriterien für die Bewertung der Verwertbarkeit des Gutachtens decken sich nicht zwanggsläufig mit denen für seine Erstellung. Dass eine Pflicht zur Prüfung der Verwertbarkeit besteht, ergibt sich aus § 412 Abs. 1 ZPO. Dort ist geregelt, dass das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder andere Sachverständige anordnen kann, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Die Verpflichtung des Gerichts, die Verwertbarkeit zu prüfen, wird damit bereits vorausgesetzt.

Es ist zwar zutreffend, dass weder ZSEG noch JVEG Regelungen enthalten, die den Ausschluss der Sachverständigenvergütung regeln. Nicht richtig ist jedoch, dass der Gutachter stets zu entschädigen ist. Hierzu gibt es eine umfangreiche Kasuistik. Beispielsweise ist die Entschädigung zu versagen, wenn der Sachverständige die Unverwertbarkeit seines Gutachtens vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt oder das Gutachten zeigt, dass er nicht über die erforderliche Sachkenntnis verfügt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. 2. 2008, AZ 6 W 154/07).

Ihre Anregung, Vorbringen gegen ein Gutachten durch einen anderen Richter prüfen zu lassen, als den, der den Sachverständigen bestellt hat, lässt sich nur schwer mit dem Grundsatz vereinbaren, dass das zur Entscheidung berufene Gericht grundsätzlich auch die Beweisaufnahme durchführen soll (§ 355 Abs. 1 ZPO). Eine solche Vorgehensweise wäre auch in hohem Maße ineffektiv, da sich dafür ein weiterer Richter oder sogar eine weitere Kammer zunächst neu in das Verfahren einarbeiten müsste. Dies würde die Kapazitäten der Justiz erheblich belasten und zu Verfahrensverzögerungen führen. Ich vermag auch keinen Grund für eine solche Regelung zu erkennen.

Die Legislative schreibt der Judikative nicht bis in alle Einzelheiten vor, wie die Gesetze auszulegen und anzuwenden sind. Das wäre weder möglich noch sinnvoll. Ich denke, dass die Rechtsprechung in Anwendung der Gesetze ein gutes Instrumentarium entwickelt hat, um die Qualität der Gutachten in Prozessen zu gewährleisten.

Der Link: >>>>>>>>>>>>

Ernst Weidenbusch, Rechtsanwalt

vielen Dank für Ihre Anregungen. Ich habe diese zum Anlass genommen mich intensiv mit der bestehenden Sach- und Gesetzeslage zu den von Ihnen angesprochenen Themen zu beschäftigen.

Unter der Abwägung und Einbeziehung verschiedenster Aspekte komme ich bei diesem Thema zu dem Ergebnis, dass ich den von Ihnen befürchteten Missbrauch in der Praxis nicht sehe. Ich bitte Sie daher um Verständnis, dass ich eine solche von Ihnen vorgeschlagene Initiative nicht tragen kann.

Ich bedanke mich nochmals ausdrücklich für Ihren wertvollen Beitrag zu diesem Thema.

Mit freundlichen Grüßen

Ernst Weidenbusch, MdL  Hier der Link: >>>>>>>>>>

Anmerkung ganz boshaft: Wenn an nix sieht, schaut man nicht ordentlich hin oder hat die Sonnenbrille auf. Oder man hat nicht in die richtigen Ecken geschaut. Was aber kann man tatsächlich erwarten? Bei Gelegenheit werden ich dem Herrn Weidenbusch natürlich das Sehen ermöglichen, ob er dann hinschaut ist was anderes.

Josef Zellmeier, Jurastudium ( ?? ) am 14.06.2010

so wie ich es sehe, ist Ihr Anliegen ein recht Spezielles. Ich möchte Sie bitten sich an mein Büro zu wenden und Ihre Kontaktdaten zu hinterlassen. Ich werde versuchen, Ihnen dann schnellstmöglich eine fachkundige Antwort zu geben.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Zellmeier, MdL  Der Link >>>>>>>>

 

 

 

 

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