Rudolf Gabrysch

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Der Datenschutz spielt im Leben einer Familie eine große Rolle. Aber auch der Normalo wird sich wundern, was wer aufzeichnet, wem gibt und zu welchem Zweck Daten ausgereicht werden.

Daten sind zunächst einfach nur Daten. Jeder nimmt diese Daten anders wahr und interpretiert sie unter eigenen Gesichtspunkten und ggf. auch Aufgabenstellungen.  Der Leser wertet also die empfangen Daten aus und schreibt das Ergebnis nieder. Dies ist dann eine Information. Hat das Ergebnis nichts mit den Daten zu tun oder werden die Daten bewusst falsch interpretiert aber in einer Information niedergeschrieben und ggf. auch ausgereicht handelt es sich um eine Desinformation. Gleiches gilt auch, wenn vorsätzlich Daten bei der Auswertung außer Acht gelassen werden, die bei Würdigung zu einem anderen Ergebnis der Auswertung geführt hätten.

Der Datenschutz ergänzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Jede natürliche Person hat das Recht, selbst zu bestimmen, welche Umstände seines Lebens Dritten zugänglich gemacht werden. Und vor allem zu welchem Zweck!

Um so mehr eine Person Handlungen in oder für die staatliche Ordnung, Politik, Schauspiel, Justiz, Theater oder sonst nach außen gerichtete Tätigkeiten ausübt, muss er sich der Meinungsfreiheit und harscher Kritik der Betroffenen oder des Volkes stellen. Dabei darf auch Machtkritik im Sinne des Artikel 20 Absatz 4 möglich sein. Dies kann besondere dann von Nöten sein, wenn eine Kaste sich gegen berechtigten Vorhalt durch Desinformation wehrt.

Ein Grundübel der Justiz ist die Verwertung von ungesicherten Tatsachenbehauptungen. Durch ständige Wiederholungen verdicken diese sich zu Tatsachen und werden Grundlage eines Beschlusses.

Als wahre Dreckschleuder von unbewiesenen Tatsachenbehauptungen hat sich die kommunale Jugendhilfe erwiesen, besonders dann, wenn sie mit der Justiz zusammentrifft.

Valide Daten sind also Grundlage für eine überzeugende Kritik. Doch wie soll der Leser prüfen können, ob das, was andere geschrieben und veranlasst haben sollen, tatsächlich Grundlage für die Kritik ist?

Hier ist man der Meinung, der Name der Verfasser und deren Kontaktadressen ist hier beste Methode. Es ermöglicht jedem Leser auf direktem Wege den Kontakt zu den Verfassern.

Um so mehr eine Person in eigenem Ermessen in die Öffentlichkeit wirkt, desto mehr büßt er das Recht ein, dass sein Name, seine Wirkstätte und seine Kontaktdaten im Zusammenhang mit seinen Taten veröffentlicht und Gegenstand einer öffentlichen Diskussion werden.

Für die Veröffentlichungen im Internet ist das Bayerische Landesamt für die Datenschutzaufsicht zuständig, sofern der Betreiber in Bayern sitzt. Dorthin kann man sich wenden, wenn man nicht damit einverstanden ist, dass der eigene Name etc. Gegenstand einer Berichterstattung ist 

Herr Rudolf SozPaed (FH) R.G. des Kreisjugendamt München ist diesen Weg gegangen.

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

Das Landesamt bittet nun um eine Ausführung der Abwägung zwischen Informationellen Selbstbestimmung und dem recht auf freie Meinungsäusserung / Kommunikationsfreiheit und stellt in den Raum, die Initialen des Herrn SozPaed (FH) R.G. würden ausreichen.

Die kurze Ausführung dazu lesen Sie bitte hier: >>>>>>>>

 

Frau Ines Porst-Bernau hat als “Sachverständige für forensische Psychologie” den Weg ebenfalls beschritten. Papa war mit dem Produkt “Gutachten” nicht zufrieden und opponiert auf seiner WEB-Site. Zuständig ist hier:

Der Sächsische  Datenschutzbeauftragte

Papa wundert sich und schreibt zurück.

Lesen Sie bitte hier >>>>>>>> als PDF
oder hier komplett als HTML