Lets GörgVerfahrenVerfahrenskostenhilfeKein Klagegrund> Ablehnung Prozesskostenhilfe>

 

 

Ablehnung des Prozesskostenantrages zur Abänderung eines Unterhalttitels >>>>>>>>>>

 

Amtsgericht München

Abteilung für Familiensachen 5

Az..: 524 F 10213/08

 

Papa gegen  Sohn (Volljährig, Schüler)

 

wegen Kindesunterhalt

 

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Polack am 21.04.2009 folgenden

 

Beschluss

 

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

 

Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Kläger hat mit der Mutter des Beklagten am 16.10.2006 vor dem Oberlandesgericht München (26 UF 829/05) einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass der Kläger sich verpflichtet, zu Händen der Mutter des Beklagten ab 01.11.2006 monatlich im voraus bis zum Ende seiner Schulausbildung 180 % des Regelbetrages abzüglich des nach § 1612 d Abs. 5 BGB anrechenbaren Kindergeldes, damals 447,00 Euro zu bezahlen.

Desweiteren hat der Kläger die Iv'utter des Beklagten von der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt durch die gemeinsamen Kinder IVJ und MDJ bis zum Ende ihrer Ausbildung freigestellt. Der Beklagte befindet sich in Schulausbildung, er bereitet sich auf seine Abiturprüfung vor. Der Beklagte Filius VJ ist damit ein priviligiertes volljähriges Kind gemäß § 1603 Abs.2 S. 2 BGB.

 

Zwar haften ab Volljährigkeit beide Eltern anteilig, gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Jedoch erbringt die Kindesmutter gemäß § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB ihren Beitrag zum Unterhalt des Kindes durch die Pflege und Erziehung des Kindes und die Gewährung von Wohnraum.

Unabhängig von der gesetzlichen Lage, nach der der Kläger hier barunterhaltspflichtig wäre, ist durch den zwischen den Parteien zustande gekommenen Vergleich die Kindesunterhaltspflichtdes Klägers bis zum Ende der Ausbildung von Filius VJ geregelt. Eine Abänderung ist in dem Vergleich nicht vorgesehen.

Gemäß §§ 133, 157 BGB ist der Vergleich auch dahingehend auszulegen, dass die Parteien die Unterhaltspflichten endgültig regeln wollten. In Anbetracht der jahrelangen Streitigkeiten der Parteien stellt der Vergleich vor dem Oberlandesgericht München vom 16.10.2006 eine endgültige Regelung dar.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtert haben. Wie in seinem Schriftsatz vom 30.01.2009 dargelegt, befindet sich der Kläger seit Januar 2006 auf Arbeitssuche. Nichts destotrotz hat er am 16.10.2006 den streitgegenständlichen Vergleich abgeschlossen. Auf eine Veränderung seiner Vermögensverhältnisse kann er sich daher nicht berufen. 

Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs auf Grund der Tatsache, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betreibt, ist nicht ersichtlich. Da die Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, war der Prozeßkostenhilfeantrag zurückzuweisen.

 

 gez. Polack Richterin am Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 <<<<  zurück

zum Anfang

weiter >>>>