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Die Niederschlagung von Gerichtskosten kann beantragt werden, wenn keine Leistung der Rechnung entgegensteht.

Hier wird beschrieben, wie ein Verfahren fakturiert wird, dass gar nicht stattgefunden hat. Im Rahmen eines Verfahrenskostenersuchens zur Vollstreckungsabwehr einer Vermögensforderung i.H.v. 25.000 aus Unterhalt entstand eine Rechnung der Justizkasse Bamberg i.H.v. 933 Euro. Die Rechnung erreichte Papa etwa 10 Monate nach dem letzten Schriftverkehr zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beistellung eines Anwaltes.

Papa an:

Landesjustizkasse Bamberg
96045 Bamberg

10.06.2013

Zwangsvollstreckung . DRII-0167/12 - 521 F7017/12
Ihre Kostenrechnung vom 24.05.2013
Sehr geehrte Damen und Herren
In der Anlage erhalten Sie die Kostenrechnung zu unserer Entlastung zurück.
Aus den beigelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass über den Antrag zur Verfahrenskostenhilfe bisher nicht entschieden wurde. In der Sache selbst konnte deshalb bisher kein Antrag gestellt werden, da unter Berücksichtigung der schwierigen Sach- u. Rechtslage wohl rechtlicher Beistand gegen Entgelt notwendig scheint.

Bei der Kostenrechnung kann es sich daher nur um einen Irrtum handeln, es wird daher darum gebeten, nach erfolgter Prüfung kurz zu bestätigen, dass keine Forderung gegen den Unterzeichner durch die Landesjustizkasse Bamberg geltend gemacht wird..
Mit freundlichen Grüßen
Papa

Am gleichen Tage an das:

Amtsgericht München
Pacelli Strasse 5
80335 München
Zwangsvollstreckung  DRII-0167/12 - 521 F7017/12
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

Mein Prozesskostenhilfeantrag vom 03.07.2012
Ihr Schreiben vom 05.07.2012
Ihr Schreiben vom 24.07.2012
Mein Schreiben vom 28.07.2012
Kostennote Kasse Bamberg vom 24.05.2013

Sehr geehrte Damen und Herren
Es wird um Übermittlung des Kostenfestsetzungsbeschluss über den Antrag der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gebeten.

Das Amtsgericht München antwortet: erstellt am 24.07.2013

Sehr geehrter Papa,

mit Schreiben vom 19.07.2013 bitten Sie um "Übermittlung des Kosten- festsetzungsbeschluss über den Antrag der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe".

Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass in diesem Verfahren kein Kosten- festsetzungsbeschluss existiert, Ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 27.09.201 2 (siehe Anlage) zurückgewiesen. Da dieser Antrag zurückgewiesen wurde, wurden Ihnen auch die Gerichtskosten für dieses Verfahren in Höhe von 933,- € in Rechnung gestellt.

Ich gehe davon aus, dass sich damit Ihr Anliegen erledigt hat.

Rechtspfleger

Darauf Papa: am 21.08.2013

Mein Prozesskostenhilfeantrag vom 03.07.2012
Ihr Schreiben vom 05.07.2012
Ihr Schreiben vom 24.07.2012
Mein Schreiben vom 28.07.2012
Kostennote Kasse Bamberg vom 24.05.2013
Mein Schreiben vom 19.07.2013
Mahnung der Kasse Bamberg vom 07.08.2013
Ihr Schreiben vom 24.07.2013 (Eingang 13.08.2013)

Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 19.07.2013 wurden Sie gebeten, die Kostenentscheidung über die Entscheidung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu übermitteln. Sie teilen mit Schreiben vom 24.07.2013 mit, die Verfahrenskostenhilfe wäre durch Beschluss versagt worden, der Beschluss läge als Anlage bei. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 933 Euro würden deshalb dem Antragsteller auf VKH in Rechnung gestellt.

Der erwähnte Beschluss ist hier nie eingegangen und lag auch Ihrem Schreiben vom
24.07.2013 nicht bei. Nun wird um eine beglaubigte Ausfertigung gebeten.

Ferner wird schon vorsorglich beantragt, das Verfahren in den Stand vor Rechnungslegung zu versetzen. Eine Beschluss-bezogene Begründung wird folgen.

Unabhängig davon sind die Gerichtskosten niederzuschlagen. Das Verfahren zur Erlangung von Verfahrenskostenhilfe ist gebührenfrei. Ein anderes Verfahren ist nicht begonnen worden.

Zumindest keines, an dem der Antragsteller als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt war. Daher kann das Gericht oder eine Richterin keine Streitwert – abhängigen Gebühren für eine Leistung des Amtsgerichtes München oder des Freistaates Bayern verlangen.

Der Antragsteller ist Rechtslaie. Der Antragsteller hat Verfahrenskostenhilfe beantragt, um sich gegen eine tatsächlich und in der Höhe ungerechtfertigte Vermögensforderung aus Unterhalt i.H.v. über 20.000 Euro zu wehren. Der Antragsteller ist bedürftig. Für einen zutreffenden, die richterlichen Hinweise einbeziehenden, formvollendeten Antrag bedarf es wegen der komplizierten und tatsächlichen Umstände eines Fachanwaltes für solche Vermögenssachen. Dessen Beiordnung wurde im Verfahren beantragt. Das Honorar für den Anwalt kann der Antragsteller selbst nicht leisten und deshalb keinerlei Vertrag eingehen. Die Gerichtsgebühren kann, wie dem Gericht belegt, der Antragsteller nicht leisten, daher kann er die Dienste des Gerichtes in Sachen der Vermögensforderung nicht in Anspruch nehmen.

Die Gerichtskosten sind daher niederzuschlagen, weil vom Amtsgericht München ein Geldbetrag gefordert wird, der nichts mit einem streitigen Verfahren zu tun hat, zumindest nicht mit einem, bei dem der Antragsteller auf VKH tatsächlich Antragsteller oder Antragsgegner war.

Darauf die Gerichtskasse Bamberg eine Woche später:

Sie werden hiermit nochmals dringend zur Zahlung aufgefordert!
EUR 933 , 00
Sollte die Bezahlung nicht umgehend erfolgen , so ist mit weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, z.B. Lohnpfändung oder Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft zu rechnen. Die Kosten hierfür sind ebenfalls von Ihnen zu tragen.
Eine sofortige Bezahlung liegt also in Ihrem eigenen Interesse.

Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung und Abgabe der Eidestattlichen Versicherung ist ein empfindliches Übel. Wer rechtswidrig Geld fordert und mit einem empfindlichen Übel droht, macht sich der Nötigung (StGB §240) schuldig. Weiter zur Strafanzeige >>>>>>>>>>

 

521 F7017/12

521F = Richterin Nicole Siebert am Amtsgericht München

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